Originalquelle: ALLRIS-Original

Ziel- und vorbehaltlicher Zustimmungsbeschluss gemäß § 36a BauGB über die Entwicklung einer Teilfläche an der Kennedyallee 72 im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf (Bau-Turbo)

261207 · 2026-08-17 · Beschlussvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

  1. Dem Vorhaben mit dem Ziel einer wohnbaulichen Entwicklung der Liegenschaft an der Kennedyallee 72 im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf wird zugestimmt. Es wird in die Kategorie 2 gemäß der „Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch“ eingeordnet. Die Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch ist unter der Bedingung erteilt, dass insbesondere hinsichtlich der Lärmimmissionen und Freiflächenqualität bei dem Vorhaben „Kennedyallee 72“ gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden, die verkehrlichen Auswirkungen verträglich sind und die nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben.
  1. Der in Kategorie 2 notwendigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6918-6 „Kennedyallee 72“ als Ersatz für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 "Kennedyallee 62-72" im MU-Gebiet wird zugestimmt. Als Maßnahme der Innenentwicklung erfolgt das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des § 13a BauGB (Beschleunigtes Verfahren).
  1. Der Antragsteller hat städtebauliche Varianten (mind. drei) zu erstellen. Nach Vorberatung in der Verwaltung werden die Qualitäten durch die Beratung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat sichergestellt.
  1. Für das Vorhabe

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Begründung

Für das Areal Kennedyallee 62-72 wurde im Jahr 2019 ein städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungswettbewerb für eine Wohn- und Bürobebauung durchgeführt. Auf Grundlage des Siegerentwurfes des Büros casparmohrschmitzkramer wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, am 10.02.2022 durch den Rat beschlossen (DS-Nr. __211954__ ) und erlangte am 06.04.2022 Rechtskraft.

Seit einigen Jahren ist jedoch ein deutlicher Rückgang der Nachfrage nach Büroflächen in Bonn zu verzeichnen. Die ursprünglich vorgesehene Bürobebauung auf der Teilfläche an der Kennedyallee (sh. Anlage Vorhabengrundstück) ist aufgrund der Gebäudestruktur und -tiefe für eine Wohnnutzung nicht geeignet.

Vor diesem Hintergrund hat die Vorhabenträgerin die Anwendung des Bauturbos (DS-Nr. __260201__ ) zugunsten einer wohnbaulichen Nutzung für den Teilbereich angefragt.

Beschreibung des Vorhabengrundstücks

Das ca. 5000 m² große Plangebiet, Parzellen Nrn. 852 und 853, Flur 13, liegt im Stadtbezirk Bad Gode

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

261207-01 AA Änderungsantrag CDU-SPD-FDP: Nutzungsänderung der Bauteile A und B1 von Büro- zur Wohnnutzung - Antrag zur Vorlage 261207

Sachverhalt

Der Projektträger hat die Absicht die in seinem Bauantrag vom 14. Dezember 2022 benannten Bauteile abweichend von der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 6918-4 der Stadt Bonn zukünftig für Wohnnutzung anstatt der im Bebauungsplan ausgewiesenen Büro- und Kitanutzung zu entwickeln.

Zur Beschleunigung dieses Projektes zur Wohnnutzung sollen die Regelungen der Bonner Leitlinien zum Bau Turbo Anwendung finden.

Abweichend von der Vorabstimmung mit der Verwaltung handelt es sich nicht um ein Projekt der Kategorie 1., sondern um ein Vorhaben der Kategorie 2. nach den Bonner Leitlinien zum Bau Turbo, da es dem Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz vorbehalten bleiben soll, zur Verbesserung der Wohnqualität Änderungen des Neubauszenarios V 7.7 nach Art und Maß der Bebauung vorzunehmen.

Dies betrifft insbesondere die Höhe der beiden Gebäuderiegel, die sich anders als in der Planung des Projektträgers in ihrer Höhenentwicklung sowie durch Staffelgeschosse nach Art und Maß und damit geringeren baulichen Massivität in das Neubaugebiet und die umliegende Gebietsbebauung besser einfügen sollen.

Zur Verbesserung der Wohnqualität soll auch die Grundfläche des Punktha

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Nutzungsänderung der Bauteile A und B1 von Büro- zur Wohnnutzung abweichend von der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 6918-4 der Stadt Bonn auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates zu den Bonner Leitlinien zum Bau Turbo unter folgenden Voraussetzungen nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zu erteilen:

Abweichend von dem am 14. Dezember 2022 gestellten Bauantrag und dem mit der Verwaltung der Stadt Bonn unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz nach Kategorie 2 der Bonner Leitlinien zum Bau Turbo abgestimmten Neubauszenario V 7.7 werden

  1. die Höhen der Baukörper - des Gebäuderiegels mit Front zur Kennedyallee auf 5 Vollgeschosse mit Staffelgeschoss, - des Gebäuderiegels mit Front zur Quartiersstraße auf 4 Vollgeschoss mit Staffelgeschoss, - des Punkthauses im Innenbereich der vorgenannten Gebäuderiegel auf 4 Vollgeschosse, sowie
  1. die Grundfläche des Punkthauses auf eine Fläche von 20 × 20 m² zugunsten einer Verbreiterung des Innenbereichs der vorgesetzten Gebäuderiegel begrenzt.
  1. 50 % der Wohnungen der unter Ziff. 1 genannten Gebäude

_Gekürzt._

Dokumente