Originalquelle: ALLRIS-Original
261254 · 2026-06-24 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki
Die Einholung einer kommunalaufsichtlichen Einschätzung dient der rechtlichen Klärung einer konkreten, bislang nicht abschließend beantworteten Frage zur Ausgestaltung des Fragerechts einzelner Ratsmitglieder. Sie ermöglicht dem Rat, über eine etwaig notwendige Änderung seiner Geschäftsordnung auf einer belastbaren rechtlichen Grundlage zu entscheiden.
Eine unmittelbare Änderung der Geschäftsordnung des Rates wird mit dem vorliegenden Antrag nicht beantragt.
Die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn werfen die Frage auf, ob das gesetzliche Leitbild des § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hinreichend gewahrt wird. Durch die Differenzierung zwischen Großen Anfragen mit automatischer Behandlung im Rat (§ 11 GO Rat) und Kleinen Anfragen als im Wesentlichen schriftlichem Verfahren (§ 12 GO Rat) wird das individuelle Fragerecht organisationsrechtlich überformt. Regelungen, die ihrem Zweck nach Initiativ- und Antragsrechte strukturieren sollen, werden auf ein gesetzlich garantiertes individualrechtliches Kontrollrecht übertragen.
Die Differenzierung zwischen Großen und Kleinen Anfragen kann zwar der Arbeitsfähigkeit des Rates dienen; dagegen richtet sich der vorliegend
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Der Rat der Stadt Bonn beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht eine rechtliche Einschätzung zu folgenden Fragen einzuholen:
Stellungnahme der Verwaltung
Bei Annahme des Antrags wird sich die Verwaltung entsprechend an die Bezirksregierung wenden.
Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass es bereits eine Prüfung der §§11 und 12 der Geschäftsordnung nach einer Eingabe eines ehemaligen Stadtverordneten durch die Bezirksregierung gab.
Die Bezirksregierung teilte daraufhin mit, dass ein eventuelles kommunalaufsichtliches Einschreiten nur bei Rechtsverstößen der Gemeinde in Betracht kommt. Als Rechtsaufsicht steht es ihr nicht zu, Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Nach Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse kam die Bezirksregierung zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung geltenden Rechts vorliegt und daher kein Anlass und auch keine Handhabe bestehe, weitere kommunalaufsichtliche Schritte einzuleiten.
Zudem weißt die Verwaltung auch darauf hin, dass gegenüber der Kommunalaufsicht kein Rechtsanspruch besteht, dass diese ein Einschätzung abgibt, wie im Antrag gewünscht wird.
Sachverhalt
Die Stellungnahme der Verwaltung DS 261254-01 ST geht am Antrag vorbei.
Die Verwaltung macht geltend, dass es bereits eine Prüfung der §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung nach einer Eingabe eines ehemaligen Stadtverordneten durch die Bezirksregierung gegeben habe.
Die Verwaltung übersieht, dass die früherekommunalaufsichtliche Einschätzung vom 14. Januar 2026 im Verfahren BN-04/25 in der Antragsbegründung berücksichtigt wird. Gegenstand der früheren Prüfung war allerdings ein anderer Ausgangssachverhalt: die Zulässigkeit von Ergänzungen bzw. Nachfragen zu bereits eingebrachten, aber noch nicht beantworteten Großen Anfragen nach § 11 GO Rat (zum Anlass siehe DS 260147, vgl. DS 253686-03 mit Anmerkungenzum Verfahren im Rat). Die Bezirksregierung hat die Kleine Anfrage nach § 12 GO Rat lediglich als alternative Möglichkeit der Informationsbeschaffung angeführt, um eine ursprünglich geltend gemachte Verkürzung der Rechte aus § 55 GO NRW zu verneinen.Gerade daraus ergibt sich die nun zu prüfende Anschlussfrage: Trägt diese Alternative überhaupt, wenn eine weitergehende Befassung im Fall einer nicht oder unzureichend beantworteten Kleinen Anfrage nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat von einer
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag aus DS 261254 wird wie folgt ergänzt:
Kann die Verwaltung eine solche konkrete Prüfung und Beantwortung nicht benennen, ist der im Ursprungsantrag formulierte Prüfauftrag unverzüglich der Bezirksregierung zur kommunalaufsichtlichen Prüfung und Bewertung vorzulegen.