Originalquelle: ALLRIS-Original
261258 · 2026-06-30 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz entscheidet über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, weil durch das Bebauungsplanverfahren Planungsrecht für die Errichtung von mehr als 100 Wohneinheiten geschaffen werden soll. Damit ist der in § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung festgelegte Schwellenwert (>75 Wohneinheiten) überschritten und eine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung des Bebauungsplans gegeben.
Die rund 1 ha große Fläche der ehemaligen Ziegelei im Ortsteil Lengdorf, Stadtbezirk Hardtberg soll wohnbaulich entwickelt werden (siehe Anlage 1). Um diese Entwicklung zu ermöglichen, muss das Planungsrecht geändert werden. Dazu wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6319-2 „An der Ziegelei“ aufgestellt (vgl. Ds-Nr. __1710081__ ).
Für den Vorhabenbereich wurde zwischen Dezember 2025 und Juni 2026 ein Realisierungswettbewerb mit der Zielsetzung durchgeführt, ein qualitätsvolles, durchgrüntes Wohnquartier mit bedarfsgerechter Dichte und hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen (vgl. Ds-Nr. __253145__ ). An dem nicht offenen
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Sachverhalt
Auf Luftbildern ist erkennbar, dass sich auf den Flächen, die überplant werden sollen, ein beträchtlicher Baumbestand befindet. Dieser trägt zur Verbesserung des Lokalklimas, zur Verschattung und Kühlung, zur Luftreinhaltung und zur Speicherung von Niederschlagswasser bei und stellt einen Lebensraum für Tiere dar. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bereits im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Ein ortsnaher Ausgleich ermöglicht, dass die ökologischen, klimatischen und stadtgestalterischen Funktionen der entfallenden Bäume möglichst dort erhalten werden, wo sie für Anwohnende und den Naturhaushalt wirksam sind.
Beschlussvorschlag
Die Beschlussvorlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6319-2 „An der Ziegelei“ mit folgender Ergänzung beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass für die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans entfallenden Bäume ein ortsnaher Ausgleich erfolgt. Hierzu ist zu prüfen, welche Neupflanzungen innerhalb des Plangebiets oder im unmittelbarem räumlichen Umfeld möglich sind. Der ortsnahe Ausgleich soll gegenüber einem räumlich getrennten Ausgleich grundsätzlich Vorrang haben. Das Ergebnis ist im weiteren Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren.
Stellungnahme der Verwaltung
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung den Umgang mit Baumbestand und geplanten Neupflanzungen entsprechend prüfen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dokumentieren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Vorgaben der Bonner Baumschutzsatzung einzuhalten sind.