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Große Anfrage der BSW/SBI-Gruppe: Klärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) und Baumschutzsatzung bei bauplanungsrechtlich festgesetzten Bäumen

261290 · 2026-06-25 · Große Anfrage · öffentlich

Antragsteller: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki

Sachverhalt

Mit der Mitteilungsvorlage DS __230605-11__ hat die Verwaltung darüber informiert, dass die Bezirksregierung Köln die Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg und des Rates der Stadt Bonn im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem als rechtmäßig bestätigt hat.

Im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem vertrat die Verwaltung wiederholt die Auffassung, dass über die beantragte Baumfällung auf Grundlage des § 4 Abs. 1 lit. b der Baumschutzsatzung entschieden werden könne (DS __230605-07 ST__ ). Demgegenüber vertrat die Bezirksvertretung Bad Godesberg die Auffassung, dass bei Bäumen, die im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zum Erhalt festgesetzt sind, vorrangig die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 31 BauGB für Ausnahmen und Befreiungen zu berücksichtigen seien (DS __230605-01 AA__ ).

Mit Beschluss vom 8. September 2025 (DS __230605-10 AA__ ) bestätig

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._

Beschlussvorschlag

Wie beabsichtigt die Verwaltung nach der Entscheidung der Bezirksregierung im Verfahren zur Blutbuche in Mehlem künftig über Anträge auf Baumfällungen zu entscheiden, wenn der Erhalt der betroffenen Bäume durch Festsetzungen in Bebauungsplänen gesichert ist?

Begründung

__231409__ sowie DS __231582-24 AA__ ).

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

261290-01 ST Große Anfrage der BSW/SBI-Gruppe: Klärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) und Baumschutzsatzung bei bauplanungsrechtlich festgesetzten Bäumenhier: Vertagungsbitte

Stellungnahme der Verwaltung

Aufgrund verwaltungsinterner Abstimmung konnte noch keine Stellungnahme der Verwaltung eingebracht werden. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung der Großen Anfrage, bis eine Stellungnahme vorliegt.

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