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Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter-Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar

261330 · 2026-07-06 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich

Beschlussvorschlag

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Beantragt wird eine Erhöhung der E-Scooter-Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar.

Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Begründung

ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

261330-01 ST Bürgerantrag: Erhöhung der E-Scooter-Sondernutzungsgebühren auf die Obergrenze und sofortiger Rückzug aus Außenbezirken wie Holzlar

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

Die Höhe von Sondernutzungsgebühren wird von der Verwaltung für jede im Gebührentarif aufgeführte Sondernutzungsart auf der Basis der straßen- und wegerechtlichen Vorgaben berechnet. Dabei werden, ausgehend von einem zuvor von der Verwaltung errechneten durchschnittlichen Grundansatz pro Quadratmeter der öffentlichen Verkehrsfläche in Bonn, die von der jeweiligen Sondernutzung ausgehende Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers und das öffentliche Interesse an der Sondernutzung bewertet.

Nicht gewünscht ist aber, dass, abweichend von diesen Berechnungen, Sondernutzungsgebühren in einer Höhe festgesetzt werden, die den Sondernutzer von der Nutzung abzuschrecken soll, weil diese Nutzung dadurch gänzlich oder in Teilen unwirtschaftlich wird.

Speziell für Elektrokleinstfahrzeuge stellt das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW (Fa NaG) fest, dass diese Fahrzeuge "einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes" darstellen und dass ihre Nutzung nicht "durch kommunale Satzungen so eingeschränkt werden" darf, "dass ihr Angebot dadurch verhindert wird." (aus §

_Gekürzt._

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