Originalquelle: ALLRIS-Original
261341 · 2026-07-08 · Dringlichkeitsantrag · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Friederike Dietsch Dr. Daniel Rutte Dr. Ursula Bach Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Karin Langer
Mit der vorliegenden Beschlussvorlage schlägt die Verwaltung eine grundlegende Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft vor. Diese geht weit über eine Fortschreibung des im Jahr 2020 beschlossenen Rahmenplans hinaus.
Vorgesehen sind unter anderem die Aufgabe der Sanierungsplanung für das Frankenbad zugunsten der Prüfung eines Kombibades am Römerbad, die dauerhafte Aufgabe des Melbbades, die Übertragung von Freibädern an Dritte, die Schließung weiterer Lehrschwimmbecken, sowie eine grundlegende Neustrukturierung der Bonner Bäderlandschaft. Diese Entscheidungen betreffen die öffentliche Daseinsvorsorge in allen vier Stadtbezirken und werden die Schwimmversorgung in Bonn für Jahrzehnte prägen.
Der Verweis der Verwaltung auf eine Bürgerbeteiligung aus dem Jahr 2020 kann eine erneute Beteiligung nicht ersetzen. Die damalige Beteiligung bezog sich auf einen anderen Planungsstand und erfolgte unter völlig anderen finanziellen, personellen und klimapolitischen Rahmenbedingungen. Die jetzt vorgeschlagenen Strukturentscheidungen waren damals weder Gegenstand der Beteiligung noch absehbar.
Der Rat hat 2014 die Leitlinien Bürgerbeteiligung beschlossen und befasst sich zurzeit mit deren Weitere
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Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt:
der Dringlichkeit: **
Die Fortschreibung des Bäderkonzepts wird bereits unmittelbar nach der Sommerpause in den politischen Gremien beraten und soll am 24. September 2026 durch den Rat beschlossen werden.
Eine Bürgerbeteiligung kann ihren Zweck nur erfüllen, solange die Grundsatzentscheidung noch nicht getroffen wurde und die Ergebnisse in die politische Entscheidungsfindung einfließen können. Wird zunächst der Rahmenplan beschlossen, wäre eine spätere Beteiligung auf eine nachträgliche Information reduziert und würde den Anforderungen der Leitlinien nicht mehr entsprechen.
Die Dringlichkeit ergibt sich daher daraus, dass eine spätere Behandlung dieses Antrags den Zweck des beantragten Beteiligungsverfahrens vereiteln würde.