Originalquelle: ALLRIS-Original
261362 · 2026-07-14 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Der Rat beschließt, dass den Eigentümern und Bewohnern der unmittelbar an der Sankt Augustiner Straße gelegenen Wohnhäuser im Bereich zwischen der Kreuzung Sankt Augustiner Straße/Niederkasseler Straße und dem Beginn der Kennedybrücke im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße/Professor-Neu-Allee die notwendigen Kosten für wirksame Lärmschutzmaßnahmen erstattet werden.
Hierzu zählen insbesondere
. der Einbau von Schallschutzfenstern,
. der Einbau von Doppelfenstern,
. sonstige bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden sowie
. sämtliche weiteren objektiv erforderlichen Maßnahmen, die geeignet sind, die erhebichen Lärmeinwirkungen auf die Wohnhäuser wirksam zu reduzieren.
Die Erstattung soll auf Antrag der jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten erfolgen.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung kann den Wunsch nach Lärmschutzmaßnahmen und der Übernahme von Kosten gut nachvollziehen. Passiver Lärmschutz wäre sicherlich sehr hilfreich. Die Stadt Bonn bietet derzeit, insbesondere aufgrund der Haushaltslage, kein spezielles, laufendes Förderprogramm für private Schallschutzmaßnahmen (wie den passiven Einbau von Schallschutzfenstern) an. Ältere Programme aus dem Lärmaktionsplan für passiven Lärmschutz sind ausgelaufen. Für Eigentümer*innen und Mieter*innen bietet die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen der Energieberatung auch kostenfreie Informationen zu Schallschutzoptimierungen an.
Darüber hinaus wird der Verkehr und der damit einhergehende Lärm durch die
Sperrung der Autobahnbrücke ausgelöst. Die Zuständigkeit hier liegt bei der Autobahn GmbH des Bundes.
Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung, lehnt den Bürgerantrag ab und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.