Originalquelle: ALLRIS-Original
261365 · 2026-07-14 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Der Antrag ist auf eine sofortige Sperrung der Kennedybrücke für Lkw über 7, 5 Tonnen gerichtet.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anordnung eines Verkehrsverbotes für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7, 5t auf der Kennedybrücke stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar und bedarf daher einer hinreichenden verkehrsrechtlichen Rechtfertigung nach § 45 StVO.
Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Soweit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs betroffen ist, sind darüber hinaus die erhöhten gesetzlichen Anforderungen an eine solche Anordnung zu berücksichtigen. Eine Beschränkung kann daher nicht allein vorsorglich oder mit dem allgemeinen Ziel einer Reduzierung des Schwerverkehrs angeordnet werden. Vielmehr muss eine konkrete, auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Notwendigkeit, bestehen.
Die Kennedybrücke ist Bestandteil der Bundesstraße B 56 und übernimmt als bedeutende innerstädtische Rheinquerung zugleich eine wesentliche Verbindungsfunktion für den überörtlichen Verkehr. Die Aufnahme des grundsätzlich zulässigen Schwerverkehrs ist Teil dieser Verkehrsfunktion. Ein generelles Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 7, 5t würde diese Funktion erhebli
_Gekürzt._