Originalquelle: ALLRIS-Original

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Nichtgenehmigung privater Feuerwerke im Rahmen privater Veranstaltungen

2026-08-02 · Stellungnahme der Verwaltung · öffentlich

Stellungnahme der Verwaltung

Es wird empfohlen, den Bürgerantrag abzulehnen.

Eine zahlenmäßige Obergrenze für Feuerwerke pro Stadtbezirk, etwa pro Woche oder pro Jahr, sieht das Sprengstoffrecht nicht vor. Für ein pauschales Verbot besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes angezeigte Feuerwerk automatisch stattfinden darf. Jede Anzeige wird einzeln geprüft. Die Behörde kann Auflagen erteilen und ein Feuerwerk im Einzelfall auch untersagen, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter zu besorgen sind oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa des Immissionsschutz-, Naturschutz- oder Bauordnungsrechts, entgegenstehen. Maßstab ist stets die konkrete Situation vor Ort: Abbrennort, Umgebungsbebauung, Vegetation, Witterung und Schutzgebiete. Eine vollständige Untersagung nach den Voraussetzungen des Sprengstoffgesetzes steht als ultima ratio vor hohen rechtlichen Hürden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig Auflagen zu erlassen, hiervon macht die Stadt Bonn auch umfassend Gebrauch.

__Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: __

Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=stellungnahme_verwaltung und offset des Eintrags in weiter._

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