Originalquelle: ALLRIS-Original
261489 · 2026-09-09 · Beschlussvorlage · öffentlich
a. die Eingliederung der bisherigen Zweckverbände AVV und VRS in den Zweckverband go.Rheinland nach § 22a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), b. die mit der Eingliederung verbundenen Satzungsanpassungen des Zweckverbandes go.Rheinland einschließlich der Beibehaltung eines Minderheitenschutzes zugunsten der Aachener Aufgabenträger (analog § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verbandssatzung) und c. die mit der Eingliederung verbundenen Folgen der Auflösung der Zweckverbä
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Begründung der Dringlichkeit: Um die vom Land NRW beschlossenen Gesetzesvorgaben umzusetzen, wird es im Laufe des zweiten Halbjahres zu einem Mitgliederwechsel beim Zweckverband go.Rheinland kommen müssen.
Die dafür erforderlichen Beschlussfassungen durch die Verbandsversammlungen der Zweckverbände VRS, AVV und go.Rheinland sollen am 06.11.2026 getroffen werden, um zu gewährleisten, dass eine Genehmigung der Eingliederungsbeschlüsse durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erfolgen kann.
Der Mitgliederwechsel ist zwingend erforderlich, um den Zweckverband go.Rheinland gemäß den neuen Gesetzesvorgaben zu strukturieren und so die Finanzierung des Zweckverbandes go.Rheinland und seiner Tochtergesellschaften zu garantieren. Denn ab 01.01.2027 erhält nur noch ein von den Kreisen und kreisfreien Städten unmittelbar getragener Zweckverband Mittel nach dem ÖPNVG NRW. Sollte es nicht gelingen, die Maßnahme zum Stichtag 01.01.2027 umzusetzen, besteht das Risiko, die zur Finanzierung der Organisation dringend erforderlichen Mittel nicht über die neugeschaffene Verbundpauschale vom Land NRW bereitgestellt zu bekommen. Sie müssten dann per kommunaler Uml
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Sachverhalt
Ergänzend zur Beschlussvorlage zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft hat go.Rheinland die nachfolgende Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellt:
1. ÖPNVG-Novelle
Ausgangslage und Reformprozess sind in der Vorlage DS __261489__ (Grundsatzbeschluss zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft in NRW, zur Gründung der Schiene NRW AöR und zur Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland) dargestellt.
Das Gesetz wurde vom Landtag NRW am 06.05.2026 verabschiedet und am 21.05.2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gemacht. Ein Teil des Gesetzes ist rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Weitere Teile des Gesetzes – die die in DS __261489__ dargestellten strukturellen Veränderungen erforderlich machen – sind entweder am Tag nach der Bekannt machung, also am 22.05.2026, in Kraft getreten oder werden zum 01.01.2027 in Kraft treten.
2. Neue Finanzierungsstruktur für den ÖPNV
Bisher sah das ÖPNVG NRW zwei Finanzierungstöpfe für die Planung, Org
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Ergänzend zur Beschlussvorlage zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft hat go.Rheinland die nachfolgende Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellt:
1. ÖPNVG-Novelle
Ausgangslage und Reformprozess sind in der Vorlage DS __261489__ (Grundsatzbeschluss zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft in NRW, zur Gründung der Schiene NRW AöR und zur Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland) dargestellt.
Das Gesetz wurde vom Landtag NRW am 06.05.2026 verabschiedet und am 21.05.2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gemacht. Ein Teil des Gesetzes ist rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Weitere Teile des Gesetzes – die die in DS __261489__ dargestellten strukturellen Veränderungen erforderlich machen – sind entweder am Tag nach der Bekannt machung, also am 22.05.2026, in Kraft getreten oder werden zum 01.01.2027 in Kraft treten.
2. Neue Finanzierungsstruktur für den ÖPNV
Bisher sah das ÖPNVG NRW zwei Finanzierungstöpfe für die Planung, Org
_Gekürzt._