Originalquelle: ALLRIS-Original
261497 · 2026-08-12 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Die Bezirksvertretung Beuel setzt sich dafür ein und beauftragt die Verwaltung, im Wege des pflichtgemäßen Ermessens bzw. einer baurechtlichen Ausnahme/Befreiung die Errichtung eines 3-er PV-Carports auf den bereits genehmigten Stellplätzen auf dem Grundstück Giersbergstr. 18 (Flurstück 737) zu genehmigen. Die städtebaulichen Bedenken des Bauordnungsamtes werden unter Abwägung mit den Klimaschutzzielen der Bundesstadt Bonn zurückgestellt.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Der nun angesprochene Carport war bereits Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der Bauvoranfrage sowie des Bauantrags zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Giersbergstraße 18. Eine Carportanlage für drei Stellplätze im Vorgarten unmittelbar an der Straße fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. Die Vorgärten sind hier durchgängig gärtnerisch gestaltet. Der Carport hätte so nicht genehmigt werden können, so dass die Planung seinerzeit angepasst wurde.
Nach Fertigstellung des Gebäudes fragte die Bauherrschaft im Januar 2026 erneut die Errichtung einer Carportanlage für 3 Fahrzeuge an, die mit einer PV-Anlage ausgestattet werden sollte. Die inoffizielle Anfrage (kein Bauantrag) wurde im Januar in der Ämterbesprechung nochmals erörtert. Es wurde festgehalten, dass die im Vorgarten genehmigten Stellplätze bereits im Baugenehmigungsverfahren eine Kompromisslösung darstellten, da – wie ausgeführt – Vorgärten regelmäßig gärtnerisch zu gestalten sind. Auch wenn es sich hier um ein Musterprojekt für klimafreundliches Wohnen handelt, rechtfertigt dies nicht, dass sämtliche planerischen oder städtebaulichen Belange außer Blick geraten
_Gekürzt._
Sachverhalt
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Nach § 2 des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Die erneuerbaren Energien sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
In diesem Fall hat im Rahmen der inhaltlichen Prüfung die Abwägung zwischen planungsrechtlichen und städtebaulichen Zielen und den Belangen aus § 2 EEG insofern zugunsten des Planungsrechtes/Städtebaus stattgefunden.
Beschlussvorschlag
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Nach § 2 des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Die erneuerbaren Energien sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
In diesem Fall hat im Rahmen der inhaltlichen Prüfung die Abwägung zwischen planungsrechtlichen und städtebaulichen Zielen und den Belangen aus § 2 EEG insofern zugunsten des Planungsrechtes/Städtebaus stattgefunden.
Sachverhalt
Die SPD-Fraktion hat sich mit der Materie intensiv auseinandergesetzt und mit dem Bürgerantragsteller den Kompromiss gefunden, dass die BV-Beuel die Realisierung eines 2er-, nicht jedoch eines 3er-Carport unterstützt. Dieses erklärt sich wie folgt:
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Beuel setzt sich dafür ein, dass auf den Stellplätzen auf dem Grundstück Giersbergstr. 18 ein 2er PV-Carport realisiert wird und beauftragt die Verwaltung das Vorhaben konstruktiv zu begleiten.