Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2028982) # Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der Erfassung und Entfernung unsachgemäß abgestellter Leihfahrräder und E-Scooter 261570 · 2026-08-19 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich ## Beschlussvorschlag **Inhalt der Anregungen und Beschwerden** Der Antrag lautet: Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, daß die Stadtverwaltung eine Firma beauftragt, die unsachgemäß abgestellte Leih- Fahrräder und e-Scooter ermittelt und dies dokumentiert. Sofern dabei eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und Fußgänger festgestellt wird, soll diese Firma die betreffenden Fahrzeuge einsammeln und sicherstellen. Die Herausgabe der Fahrzeuge an den jeweiligen Eigentümer soll nur gegen eine pauschale Kostenerstattung sowie der Begleichung eines Vewaltungs- und Ordnungsgeldes erfolgen. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. ## Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. ## Beratungsfolge - 2026-09-23 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · vertagt ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 261570-01 ST Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der Erfassung und Entfernung unsachgemäß abgestellter Leihfahrräder und E-Scooter {#nv-2029449} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung: Die Anbieter von Miet-E-Scootern und Miet-Fahrrädern erhalten von der Verwaltung Sondernutzungserlaubnisse für das Abstellen der Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen. In den zu den Erlaubnissen ergangenen Nebenbestimmungen sind verschiedene Regelungen zum verkehrssicheren Abstellen der Fahrzeuge getroffen worden. Zu den Nebenbestimmungen zählt eine Auflage, nach der ein Abstellen nur dort zulässig ist, wo nach dem Abstellen eine nutzbare Restgehwegtiefe von mindestens 1, 50 m verbleibt. Bei Verstößen gegen diese Vorgabe kann die Verwaltung die Auflage mit Zwangsmitteln durchsetzen. Hierbei kommt vor allem die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gegen die Anbieter in Betracht. Auch sind die Anbieter zur Einrichtung einer 24-Std.-Hotline zur Entgegennahme von Beschwerden verpflichtet. Gehen dort Beschwerden z. B. über verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge ein, so müssen die Anbieter innerhalb einer Stunde Abhilfe schaffen. Die Verwaltung betrachtet die mit den Sondernutzungserlaubnissen getroffenen Regelungen als ausreichend, um dem wiederkehrend durch Fahrzeugnutzer verursachten verkehrswidrigen Abstellen _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3194801&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3215811&OTYP=41))