Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2029502) # Bebauungsplan Nr. 8215-44, „Siebengebirgsterrassen“, Deutschherrenstraße, Fuß- und Fahrradweg zur Saint-Cloud-Straße 261778 · 2026-10-12 · Mitteilungsvorlage · öffentlich ## Beschlussvorschlag **Mitteilung: ** Der Bebauungsplan Nr. 8215-44 „Siebengebirgsterrassen” (Rechtskräftig seit 11.06.2014) sieht einen öffentlichen Fuß- und Radweg vor, der über Grundstücke der VEBOWAG verlaufen und die Deutschherrenstraße mit der Saint-Cloud-Straße verbinden soll. Im Plan ist diese Fläche als Geh-, Fahrradfahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL 1) ausgewiesen (siehe Anlage). Der zugrundeliegende städtebauliche Vertrag verpflichtet die Vorhabenträgerin Zusatzkasse des Baugewerbes AG (Soka-Bau) zur Herstellung der Wegefläche im Zuge der Erschließung. Da sich die Fläche jedoch im Eigentum der VEBOWAG befindet, verfügt die Vorhabenträgerin nicht über die erforderliche Verfügungsgewalt, weshalb die Wegeverbindung bislang nicht realisiert werden konnte. Die ausbleibende Herstellung der Fuß- und Radwegeverbindung war bereits Gegenstand der politischen Beratung (siehe DS [__212209__](https://www.bonn.sitzung-online.de/personal/vo020?VOLFDNR=2003798&refresh=false&TOLFDNR=2013612) ). Die VEBOWAG hatte im Planaufstellungsverfahren grundsätzlich ihre Bereitschaft signalisiert, die Anlage des Weges zu ermöglichen. Eine rechtlich gesicherte Grundlage – sei es in dinglicher oder _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._ ## Begründung der Rechte muss durch Vertrag oder - falls keine Mitwirkungsbereitschaft beim betroffenen Grundstückseigentümer besteht - durch Enteignung erfolgen. Dabei käme es nicht zum Entzug des Eigentums an dem Grundstück, sondern es würde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet. Ein Enteignungsverfahren wird von Seiten der Verwaltung jedoch als wenig erfolgversprechend angesehen, da in diesem Verfahren die unabweisbare Erforderlichkeit der Rad- und Fußwegeverbindung zu prüfen wäre. Diese Prüfung wäre nach Ansicht der Verwaltung nicht erfolgreich abzuschließen, da wie oben beschrieben für die angedachte Fuß- und Radwegeverbindung kein vorrangiger öffentlicher Bedarf besteht. Aus diesen Gründen hätte auch eine denkbare Festsetzung des Fuß- und Radwegs als öffentliche Verkehrsfläche der Stadt keine bessere Position hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Fläche verschafft. __Beabsichtigte Vorgehensweise der Verwaltung__ Vor diesem Hintergrund kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass ein Flächenerwerb sowie eine Umsetzung und dauerhafte Unterhaltung der Fuß- und Radwegeverbindung durch die Stadt nicht empfohlen werden können. Es wird daher beabsichtigt, von einer weiteren Ve _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3216469&OTYP=41))