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Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"Antrag zur Vorlage 260504

260504-08 AA · 2026-09-24 · Änderungsantrag · öffentlich

Antragsteller: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki

Sachverhalt

Geschäftsführer- und Vorstandsverträge städtischer Beteiligungen begründen regelmäßig mehrjährige finanzielle und steuernde Bindungen. Sie betreffen nicht nur einzelne Vertragsbedingungen, sondern insbesondere die Vergütungshöhe, variable Vergütungsbestandteile, Altersversorgung, Nebenleistungen und Zielvereinbarungen. Deshalb ist eine rechtzeitige Information und Rückkopplung mit dem für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständigen Fachausschuss erforderlich, bevor durch Vertragsabschluss vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Dies gilt insbesondere für variable Vergütungsbestandteile. Diese entfalten ihre Steuerungswirkung nicht erst durch ihre spätere Auszahlung, sondern bereits durch Auswahl, Gewichtung und Auslegung der zugrunde liegenden Zielkategorien. Eine politische Befassung sollte deshalb erfolgen, bevor entsprechende Zielvereinbarungen faktisch ausverhandelt sind.

Von besonderer Bedeutung sind mögliche Zielkonflikte zwischen Gebühren- bzw. Preisstabilität, Eigenfinanzierung, Gewinnabführungen oder Haushaltsentlastung, Investitionsbedarf, Instandhaltung, Leistungsqualität, Klimazielen, Personalentwicklung und Beschäftigteninteressen. Solche Zielkonflikte sind nich

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Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag der Drucksache 260504 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

  1. Information des zuständigen Fachausschusses vor Vertragsabschluss

Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz eingefügt:

Vor Abschluss oder wesentlicher Änderung von Geschäftsführer- oder Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen ist der für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständige Fachausschuss über die vorgesehene Gesamtvergütung, die variable Vergütung, die Altersversorgung, wesentliche Nebenleistungen sowie etwaige Abweichungen von den Eckpunkten zu unterrichten, soweit gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Gesellschaftsorganen werden beauftragt, im rechtlich zulässigen Rahmen auf eine entsprechende Information und Rückkopplung hinzuwirken.

  1. Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen von den Eckpunkten

Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz eingefügt:

Abweichungen von den Eckpunkten sind in den jeweiligen Beschluss- oder Beratungsvorlagen genau zu begründen. Soweit keine Beschluss- oder Beratungsvorlage vorgesehen ist, sin

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Begründung

s- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen von den Eckpunkten

Vor dem letzten Absatz des Beschlussvorschlags wird folgender Absatz eingefügt:

Abweichungen von den Eckpunkten sind in den jeweiligen Beschluss- oder Beratungsvorlagen genau zu begründen. Soweit keine Beschluss- oder Beratungsvorlage vorgesehen ist, sind Abweichungen vor Abschluss des jeweiligen Vertrages gegenüber dem für städtische Unternehmensbeteiligungen zuständigen Ausschuss nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

Die Begründung hat insbesondere darzustellen, aus welchen tatsächlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Gründen die Abweichung erforderlich ist, welche finanziellen Auswirkungen hieraus entstehen und warum die Abweichung mit den Interessen der Bundesstadt Bonn vereinbar ist.

  1. Verpflichtende Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung

Die nach der Hälfte der Vertragslaufzeit vorgesehene Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung wird nicht nur optional, sondern verpflichtend vereinbart.

  1. Beteiligung des zuständigen Fachausschusses bei variabler Vergütung

Der Beschlussvorschlag wird nach dem Absatz zur variablen Vergütung und den Zielkriterien um folgende Maßgabe ergä

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Beratungsfolge

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