Originalquelle: ALLRIS-Original
261876 · 2026-10-13 · Dringlichkeitsantrag · öffentlich
Antragsteller: SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch Max Biniek Niklas Hausemann Dr. Nico Janicke
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
Begründung der Dringlichkeit: Um noch zum diesjährigen Jahreswechsel handlungsfähig zu sein, ist eine Beratung im ASOB in der Oktobersitzung erforderlich.
In Bezug auf Feuerwerk bestehen berechtigte Schutzinteressen in unserer Gesellschaft. Historische Gebäude, Großwohnanlagen, Rettungskräfte aber auch Umwelt und Natur brauchen Schutz. Diese soll bspw. große Brände verhindern, Verletzungen minimieren, Einsatzkräfte, aber auch Natur schützen.
Daher soll die Stadtverwaltung in Abwägung der freiheitlichen Interessen und Schutznotwendigkeiten unverzüglich ein Konzept entwickeln, das Feuerwerk und Böllern an Stellen in dieser Stadt erlaubt und an anderen Stellen verbietet.
In Anlehnungen an die vergangenen Silvesternächte soll das Konzept schon in der Silvesternacht 2026/27 zur Anwendung kommen.
Sachverhalt
Bürgerbeteiligung und fachliche Prüfung ergänzen sich. Die Beteiligung kann dazu beitragen, örtliche Belastungen zu erfassen und die Akzeptanz möglicher Maßnahmen zu erhöhen, ohne der ordnungsbehördlichen Entscheidung vorzugreifen.
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag wird um folgenden Punkt ergänzt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Prüfung möglicher Böllerverbotszonen durch ein Bürgerbeteiligungsverfahren zu begleiten.
Ziel ist es, Erfahrungen und Interessen der Stadtgesellschaft einzubeziehen, besonders belastete Orte zu identifizieren und Vorschläge für möglichst breit akzeptierte Lösungen zu sammeln.
Die Ergebnisse der Beteiligung sollen in die fachliche und rechtliche Prüfung möglicher Maßnahmen einfließen. Die Entscheidungskompetenz der zuständigen Ordnungsbehörde bleibt unberührt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung berät sich bereits seit vielen Jahren behördenübergreifend über die an Silvester zu treffenden Regelungen.
Rechtliche Möglichkeit eines Böllerverbots, vgl. 260790-01 ST
Ein Böllerverbot an bestimmten Stellen in einem Stadtbezirk ist unter Vorliegen enger Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn es auf eine tragfähige ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, der Verbotsbereich hinreichend bestimmt festgelegt wird und verhältnismäßig begründet wird.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Böllerverbotszonen ist § 24 II 1. SprengV. Diese spezialgesetzliche gefahrenabwehrrechtliche Grundlage lässt ausdrücklich auch allgemeine Anordnungen, also Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 Vw VfG NRW zu und enthält eine spezielle, abschließende Regelung für das Abbrennen von F2-Feuerwerk (Raketen, Böller) am Jahresende.
Dagegen ist die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW nicht einschlägig. § 14 II OBG NRW schließt einen Rückgriff auf die Generalklausel aus, soweit eine spezialgesetzliche Befugnis existiert, sodass die 1. SprengV gegenüber dem OBG NRW vorrangig ist.
§ 24 II 1. SprengV sieht zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Verb
_Gekürzt._