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Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte

190933 · 2019-12-10 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei einer Nutzung als Sportstätte:

  1. Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung der Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt, welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern sind durch den Verein zu tragen.
  2. Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leistenden Umsatzsteuer gegenüber dem mietenden Verein wird – soweit sie vor dem 01.01.2021 geltend gemacht wird – verzichtet.

Der künftigen Vertragsanpassungen zugrundeliegende Mustermietvertrag ist im Anhang beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei einer Nutzung als Sportstätte:

  1. Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung der Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt, welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern sind durch den Verein zu tragen.
  2. Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leistenden Umsatzsteuer gegenüber dem mietenden Verein wird – soweit sie vor dem 01.01.2021 geltend gemacht wird – verzichtet.

Der künftigen Vertragsanpassungen zugrundeliegende Mustermietvertrag ist im Anhang beigefügt.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: Das Land stellt den Vereinen auf Antrag aktuell Fördermittel für die Sanierung ihrer Sportanlagen zur Verfügung, bindet diese jedoch an Grundeigentum oder Mietverträge mit langen Laufzeiten. Die Fördermittel sind begrenzt. Vereine mit nur noch kurzen Restlaufzeiten benötigen insoweit kurzfristige Vertragsverlängerungen, um hier noch Fördermittel erhalten zu können.

Gemäß der Beschlussfassung des Rates hat die Verwaltung mit dem Stadtsportbund Bonn (SSB) Gespräche zur Ausgestaltung des Mustermietvertrages geführt. Der den Gesprächen zugrundeliegende Entwurf basierte auf der bisherigen Beschlussfassung zu DS 1910000 in der Fassung des EB 5.

Der SSB stimmt dem aktuellen Mietvertragsentwurf weitestgehend zu. Bei den vorstehenden Beschlussvorschlägen konnte in den Verhandlungen zwischen dem SSB und der Verwaltung jedoch keine vollständige Einigung erzielt werden. Aus diesem Grunde ist ein abschließendes politisches Votum erforderlich. Die gemäß der Beschlussvorschläge veränderten Vertragsabschnitte sind in der Anlage hervorgehoben. Der Vertrag wurde zudem redaktionell präzisiert.

Mit dem SSB sind die folgenden vertraglichen Regelungen besprochen worden:

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2019-12-12 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 12.12.2019 5.49 Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte verwiesen 190933 Abstimmungsergebnis: einstimmig zur Mitberatung in den Sportausschuss verwiesen Beschluss: Die Vorlage wird zur Mitberatung in die Sitzung des Sportausschusses verwiesen.

Der ursprünglich vorgelegte Beschlussvorschlg hatte folgenden Wortlaut: Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei einer Nutzung als Sportstätte:

  1. Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung der

Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt, welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern sind durch den Verein zu tragen.

  1. Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leisten

_Gekürzt (1432 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:92832?offset=1200_

2020-05-07 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom 07.05.2020 4.10 Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte vertagt 190933 Abstimmungsergebnis: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen Die Beschlussvorlage der Verwaltung wurde bei Anerkennung der Tagesordnung abgesetzt und hatte folgenden Wortlaut: Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei einer Nutzung als Sportstätte: 1.Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung der Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt, welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern sind durch den Verein zu tragen.

2.Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leistenden

_Gekürzt (1428 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:45026?offset=1200_

2020-05-20 · Sportausschuss

—— Beschlussauszug Sitzung des Sportausschusses vom 20.05.2020 7.3 Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte ungeändert beschlossen 190933 Seite 1 von 1

2020-06-18 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 5.20 Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte vertagt 190933 Aufgrund § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung nicht behandelt Die Beschlussvorlage wurde aufgrund von § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates nicht behandelt und hatte folgenden Wortlaut: Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei einer Nutzung als Sportstätte: 1.Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung der Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt, welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern sind durch den Verein zu tragen.

2.Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leistenden Umsatzsteuer gegenüber dem mietenden Verein wird – soweit sie vor

_Gekürzt (1360 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:45274?offset=1200_

2020-06-22 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 22.06.2020 5.20 Anpassung der Mietverträge für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei Nutzung als Sportstätte ungeändert beschlossen 190933 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB Beschluss: Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt folgende Änderungen zum Mustermietvertrag für Grundstücke des allgemeinen Liegenschaftsvermögens bei einer Nutzung als Sportstätte: 1.Der mietende Verein wird von der vertraglichen Rückbauverpflichtung der Vereinsanlage befreit, soweit bei regulärem Auslaufen des Vertrages städtischerseits keine weitere Vertragsverlängerung mehr gewünscht ist oder seitens der Stadt eine vorzeitige Kündigung erfolgt, welche der Verein nicht zu vertreten hat. Für die während der Mietzeit in die Mietsache geleisteten Investitionen wird der Verein in diesem Falle angemessen entschädigt. Eventuell anfallende Grunderwerbssteuern sind durch den Verein zu tragen.

2.Auf eine rückwirkende Erhebung einer auf die Miete zu leistenden Umsatzsteuer gegenüber dem mietenden Verein wird – soweit sie vor dem 01.01.2021 geltend gemacht wird – verzichtet.

Der künftigen Vertragsanpassungen zugrundeliegende Mustermietvert

_Gekürzt (1243 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:57019?offset=1200_