Originalquelle: ALLRIS-Original
191133 · 2020-03-12 · Beschlussvorlage · öffentlich
Begrü ndung
In der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn fehlt irrtümlich der Tarif 1.7.3 „Pilot 14 tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)“. Dieser Service wird aber weiterhin von bonnorange AöR angeboten und muss mit dem gegenüber 2019 unveränderten Gebührensatz von 180, 96 EUR nach wie vor in der Gebührenordnung aufgeführt werden.
Darüber hinaus wurden in der Beschlussfassung der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu Drucksache Nr. 190455) sämtliche Tarif-Nummern 3 „Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleitungsbetrieben je kg“ fälschlich in der Version von 2018 aufgeführt. Dieser Fehler muss ebenfalls bereinigt werden.
Auch für diese Sondertarife ergibt sich gegenüber 2019 keine Änderung.
Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.03.2020 8.9 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen - mit Protokollnotiz 191133 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. An einer Aussprache beteiligen sich AM Struwe(AfB) und für die Verwaltung Fr. Miede(21). Frau Struwe bittet darum, zu Protokoll zu beantworten, was sich genau hinter der Bezeichnung Tarif Nr. 3.10 „Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten“ verbirgt. Die Verwaltung gibt hierzu folgende Antwort zu Protokoll: „Die unter der Tarifnummer 3 aufgeführten gefährlichen Abfälle bzw. deren Bezeichnung entspricht den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung in der Fassung vom 1.8.2017. Es gibt nur gebrauchte anorganische Chemikalien. Selbst wenn etwas Neues am Wertstoffhof ankommt, ist das Abfall und wird daher als gebrauchte Chemikalie deklariert und entsorgt. Diese können somit, sofern sie au
_Gekürzt (1353 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:42094?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 4.3 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen 191133-1 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Anlage 1 TOP 4.3 - Satzung Seite 1 von 5
Anlage 1
41 . Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
v om
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeit
am xx.xx.xxxx
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
(GV.NRW. S. 202) und der §§ 1, 4, 6
und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetz
_Gekürzt (7453 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:45209?offset=1200_
Sachverhalt
Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als
Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Beschlussvorschlag
Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Begründung der Dringlichkeit: Die notwendige Änderungssatzung muss zum 01.04.2020 in Kraft treten. Durch die Ausfalle der Sitzung des Finanzausschusses am 24.03.2020 und der Ratssitzung 26.03.2020 ist dies nur über Dringlichkeitsentscheidung zu erreichen.
In der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn fehlt irrtümlich der Tarif 1.7.3 „Pilot 14 tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)“. Dieser Service wird aber weiterhin von bonnorange AöR angeboten und muss mit dem gegenüber 2019 unveränderten Gebührensatz von 180, 96 EUR nach wie vor in der Gebührenordnung aufgeführt werden.
Darüber hinaus wurden in der Beschlussfassung der 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu Drucksache Nr. 190455) sämtliche Tarif-Nummern 3 „Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleitungsbetrieben je kg“ fälschlich in der Version von 2018 aufgeführt. Dieser Fehler muss ebenfalls bereinigt werden.
Auch für diese Sondertarife ergibt sich gegenüber 2019 keine Änderung.
23.03.2020/31.03.2020 | gez. Sridharan
_Gekürzt._