Originalquelle: ALLRIS-Original

Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze

200198 · 2020-03-10 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in evangelischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet.
  1. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt.
  1. Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt.

Hält e

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Beschlussvorschlag

  1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in evangelischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet.
  1. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt.
  1. Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt.

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Begründung

__Zur Ausgangslage__

Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Auch zukünftig kann die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere auch den Kirchen - erfolgen. Die Stadt Bonn setzt traditionell und auch künftig auf eine große Trägervielfalt.

Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv. Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können.

Die Interessengemeinschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn ist an die Verwaltung herangetreten, um Verhandlungen über eine mögliche Verlängerung der zum 31.07.2020 auslaufenden Grundsatzvereinbarung aufzunehmen. Dies hat die Verwaltung aufgegriffen, um den Trägern frühzeitig

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Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2020-05-07 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom 07.05.2020 4.28 Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze ungeändert beschlossen 200198 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB und Linke Beschluss: 1.Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in evangelischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet. 2.Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt. 3.Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bon

_Gekürzt (3000 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:45046?offset=1200_

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

200198-1 AA Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf KindergartenplätzeAntrag zur Vorlage 200198

Sachverhalt

erfolgt mündlich

Beschlussvorschlag

Im Vertragsentwurf zwischen der Stadt und dem Träger wird unter „Punkt II. Belegungsmanagement“ der letzte Satz wie folgt geändert:

Die Stadt Bonn trifft die verbindliche Aufnahmeentscheidung zur Belegung der Plätze.