Originalquelle: ALLRIS-Original
200552 · 2020-06-18 · Dringlichkeitsentscheidung OB · öffentlich
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Für die in der Anlage aufgeführten Förderungen der verschiedenen Träger werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Leistungen in der Zeit der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt.
Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen.
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Für die in der Anlage aufgeführten Förderungen der verschiedenen Träger werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Leistungen in der Zeit der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt.
Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen.
Begründung der Dringlichkeit: Da aktuell alle Sitzungen der politischen Gremien ruhen ist eine Beschlussfassung über diese nicht möglich.
Am 16.03.2020 hat der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn die Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erlassen. Darüber hinaus bestehen eindringliche Empfehlungen persönliche Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden, um die Gefahr einer Infektion im privaten, beruflichen oder öffentlichen Umfeld zu reduzieren. Die daraufhin notwendige Schließung von Bildungs- und Sozialeinrichtungen sowie die Einschränkung der persönlichen Beratungs- und Betreuungsangebote führt dazu, dass viele Leistungen nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich durch die Träger wahrgenommen werden.
Darüber hinaus sind auch Angebote betroffen, die durch die angeordnete Schließung der Schulen und Kindertagesstätten nicht mehr wahrgenommen werden können. Hier ist insbesondere die Integrationsassistenz, die Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, zu nennen.
Bei einer Einstellun
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