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200553 · 2020-06-18 · Dringlichkeitsentscheidung OB · öffentlich
Am 16.03.2020 hat der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn die Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erlassen. Diese sieht unter anderem vor, dass Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, offene Türen und Stadtranderholung aller öffentlichen und privaten Träger, nicht betrieben werden dürfen.
Hierzu zählen unter anderem:
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Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Für die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen und Projekte in freier Trägerschaft werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Fördervorhaben in der Zeit des Betretungsverbotes bzw. der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt.
Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen.
der Dringlichkeit: **
Da aktuell alle Sitzungen der politischen Gremien ruhen ist eine Beschlussfassung über diese nicht möglich.
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 4.14 Fortführung der Zahlung von vertraglich oder durch Bescheid zugesicherten Fördervorhaben freier Träger ungeändert beschlossen 200553 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Für die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen und Projekte in freier Trägerschaft werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Fördervorhaben in der Zeit des Betretungsverbotes bzw. der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt. Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen. Seite 1 von 1