Originalquelle: ALLRIS-Original

Fortführung der Zahlung von durch Bescheid zugesicherten Fördervorhaben freier Träger im kulturellen Bereich

200622 · 2020-04-23 · Eilentscheidung HA · öffentlich

Sachverhalt

Für die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen und Projekte in freier Trägerschaft werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Fördervorhaben in der Zeit des Betretungsverbotes bzw. der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt.

Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen.

Beschlussvorschlag

Für die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen und Projekte in freier Trägerschaft werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Fördervorhaben in der Zeit des Betretungsverbotes bzw. der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt.

Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: Die Entscheidung ist dringend, da den verschiedenen Antragssteller*innen gegenüber aufgrund der für sie zum Teil äußerst prekären Lage bzgl. der Corona-Pandemie größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Förderungen gegeben werden soll. Die aktuelle Lage erfordert für Verwaltung schnellstmöglich eine Handlungssicherheit, daher ist die Entscheidung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu treffen.

Am 16.03.2020 hat der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn dem entsprechenden Landeserlass vom 15.03.2020 folgend die Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erlassen. Diese sieht unter anderem vor, dass Kultureinrichtungen in freier Trägerschaft nicht betrieben werden dürfen. Aufgrund des Kontaktverbots von mehr als zwei Personen ist darüber hinaus die Umsetzung von Projekten oder Workshops von freien Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden nicht möglich. Dies wurde vom Land NRW durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona SchVO) vom 22. März

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2020-06-18 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 4.17 Fortführung der Zahlung von durch Bescheid zugesicherten Fördervorhaben freier Träger im kulturellen Bereich ungeändert beschlossen 200622 Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Enth. BBB Beschluss: Für die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen und Projekte in freier Trägerschaft werden die Zahlungen für vertraglich oder durch Bescheid zugesicherte Fördervorhaben in der Zeit des Betretungsverbotes bzw. der Verhinderung der Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch höhere Gewalt fortgeführt. Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen. Seite 1 von 1