Originalquelle: ALLRIS-Original
200747 · 2020-06-16 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die KREER Development GmbH, Köln hat die Liegenschaft Ollenhauerstraße 4, Gemarkung Dottendorf, Flur 2, Flurstücke 731, 732 und 733 erworben und beabsichtigt eine Neuentwicklung des Grundstücks. Für das Plangebiet besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-15, der für die Flächen ein Sondergebiet - Büro und Verwaltung - mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0, 5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1, 8 in Verbindung mit max. IV Vollgeschossen festsetzt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, ihre Liegenschaft gemischt genutzt für Büro- und Dienstleistung, Wohnen, Gastronomie und evtl. Nahversorgung und einer gegenüber dem bestehenden Planungsrecht flächenmäßig intensiveren Ausnutzung zu entwickeln.
Gemäß der am 07.05.2020 beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel ist für den Standort ein Hochhaus mit rd. 40 m Gebäudehöhe beabsichtigt. Die Rahmenplanung definiert den Bereich an der Ollenhauerstraße 2 – 4 als eine der neuen "Mitten". Die Situation steht exemplarisch für den strategischen Ansatz der Mitten in der Rahmenplanung: Diese sollen die Programmatik des "Mischen" besonders abbilden und zielen darauf ab, das öffentliche Leben im Bundesviertel zu stärken. Daher
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—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 16.06.2020 7.3 Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße vertagt - mit Maßgabe 200747 Abstimmungsergebnis: einstimmig Die nachfolgende Empfehlung wird mit der Maßgabe vertagt, dass die Verwaltung bis zur nächsten Sitzung eine Stellungnahme zum Änderungsantrag (200747-1AA) vorlegt:
Änderung des Bebauungsplanes Nr.: 7920-15 für das Grundstück Ollenhauerstraße 4 mit dem Ziel einer intensiveren Ausnutzung und einer gemischten Nutzung entsprechend den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel wird zugestimmt.
Bebauungssplanes Nr.: 6719-9 gem. § 12 BauGB mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt, wobei aus städtebaulichen Gründen Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbezogen werden, um auch für diesen Bereich eine geänderte Zielsetzung gemäß der Rahmenplanung vorzusehen.
Realisierungswettbe
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—— Beschlussauszug Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 06.10.2020 7.1 Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße vertagt 200747 Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Anerkennung der Tagesordnung Empfehlung an PLA:
Änderung des Bebauungsplanes Nr.: 7920-15 für das Grundstück Ollenhauerstraße 4 mit dem Ziel einer intensiveren Ausnutzung und einer gemischten Nutzung entsprechend den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel wird zugestimmt.
Bebauungssplanes Nr.: 6719-9 gem. § 12 BauGB mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt, wobei aus städtebaulichen Gründen Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbezogen werden, um auch für diesen Bereich eine geänderte Zielsetzung gemäß der Rahmenplanung vorzusehen.
Realisierungswettbewerb für sein Vorhaben mit mind. sechs teilnehmenden Architekturbüros wird die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren.
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—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 24.11.2020 7.2 Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße vertagt - mit Maßgabe 200747 Abstimmungsergebnis: einstimmig Empfehlung:
Änderung des Bebauungsplanes Nr.: 7920-15 für das Grundstück Ollenhauerstraße 4 mit dem Ziel einer intensiveren Ausnutzung und einer gemischten Nutzung entsprechend den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel wird zugestimmt.
Bebauungssplanes Nr.: 6719-9 gem. § 12 BauGB mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt, wobei aus städtebaulichen Gründen Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbezogen werden, um auch für diesen Bereich eine geänderte Zielsetzung gemäß der Rahmenplanung vorzusehen.
Realisierungswettbewerb für sein Vorhaben mit mind. sechs teilnehmenden Architekturbüros wird die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren.
Die Bezirksvertretung Bonn
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Sachverhalt
Die Realisierung des Rahmenplans Bundesviertel wird dazu führen, dass einige Grundstücke eine erhebliche Bodenwertsteigerung durch die Genehmigung von Hochbauten und andere wiederum eine Bodenwertsenkung wegen der Freilegung als Platz erfahren werden.
Dies hat für die Stadt Bonn beachtliche finanzielle Konsequenzen, denn nach § 42 BauGB (Planungsschadensrecht) hat ein Eigentümer bei einer Bodenwertsenkung, weil die zulässige Nutzung aufgehoben wird, das Recht auf Entschädigung durch die Gemeinde, wohingegen es keine rechtlichen Möglichkeiten gibt, dass im umgekehrten Fall einer Bodenwertsteigerung der Eigentümer eine der Wertsteigerung angepasste Geldzahlung an die Gemeinde leistet. (keine gesetzliche Möglichkeit des Planungswertausgleichs).
Auf die Stadt Bonn kommen daher im Hinblick auf die geplanten Plätze neben der Freiräumung der Grundstücke und der Platzgestaltung beachtliche Kosten durch die Entschädigungszahlungen zu.
Im konkreten Fall geht es um Entschädigungsansprüche der Grundstückseigentümerin Ollenhauerstr. 2. Für dieses Grundstück ist eine bodenwertmindernde Platzfläche vorgesehen (s. Abb. Plazza, gestrichelter Pfeil). Um die Entschädigungskosten für die Stadt zu v
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Inhalt der Stellungnahme zum Änderungsantrag 200747-1 AA:
Zu Ziffer 1:
Wie die Verwaltung bereits mitgeteilt hat, wäre bei einer Änderung oder Aufhebung der heute zulässigen Nutzung auf dem Grundstück Ollenhauerstr.2 die ausgeübte Nutzung unter Gegenrechnung des Wertes nach Umplanung zu entschädigen. Würde – wie im Rahmenplan vorgesehen – nach der Umplanung hier eine öffentliche Platzfläche festgesetzt, wäre demnach die Differenz zwischen dem Wert des Baugrundstücks nach geltendem Planungsrecht und dem Wert einer Verkehrsfläche zu entschädigen. Diese Kosten wären durch die Stadt zu tragen es sei denn, der Vorhabenträger würde vor der Umplanung das Eigentum über diese Flächen erlangen. In diesem Fall könnte die Niederlegung und das Anlegen der Platzfläche städtebaulich-vertraglich vereinbart werden, wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem Vorhabenträger angelastet werden können. Darüber hinaus gehende Kosten verblieben bei der Stadt. Weitere Fallgestaltungen sind in der Verwaltungsvorlage zum Zielbeschluss beschrieben. Auch bei diesen wird die Grenze der Angemessenheit für Leistungen des Vorhabenträgers dazu führen, dass lediglich ein zum gegenwä
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Inhalt der Stellungnahme zum Änderungsantrag 200747-1 AA:
Zu Ziffer 1:
Wie die Verwaltung bereits mitgeteilt hat, wäre bei einer Änderung oder Aufhebung der heute zulässigen Nutzung auf dem Grundstück Ollenhauerstr.2 die ausgeübte Nutzung unter Gegenrechnung des Wertes nach Umplanung zu entschädigen. Würde – wie im Rahmenplan vorgesehen – nach der Umplanung hier eine öffentliche Platzfläche festgesetzt, wäre demnach die Differenz zwischen dem Wert des Baugrundstücks nach geltendem Planungsrecht und dem Wert einer Verkehrsfläche zu entschädigen. Diese Kosten wären durch die Stadt zu tragen es sei denn, der Vorhabenträger würde vor der Umplanung das Eigentum über diese Flächen erlangen. In diesem Fall könnte die Niederlegung und das Anlegen der Platzfläche städtebaulich-vertraglich vereinbart werden, wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem Vorhabenträger angelastet werden können. Darüber hinaus gehende Kosten verblieben bei der Stadt. Weitere Fallgestaltungen sind in der Verwaltungsvorlage zum Zielbeschluss beschrieben. Auch bei diesen wird die Grenze der Angemessenheit für Leistungen des Vorhabenträgers dazu führen, dass lediglich ein zum gegenwä
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
zum Änderungsantrag 200747-1 AA:
Zu Ziffer 1:
Wie die Verwaltung bereits mitgeteilt hat, wäre bei einer Änderung oder Aufhebung der heute zulässigen Nutzung auf dem Grundstück Ollenhauerstr.2 die ausgeübte Nutzung unter Gegenrechnung des Wertes nach Umplanung zu entschädigen. Würde – wie im Rahmenplan vorgesehen – nach der Umplanung hier eine öffentliche Platzfläche festgesetzt, wäre demnach die Differenz zwischen dem Wert des Baugrundstücks nach geltendem Planungsrecht und dem Wert einer Verkehrsfläche zu entschädigen. Diese Kosten wären durch die Stadt zu tragen es sei denn, der Vorhabenträger würde vor der Umplanung das Eigentum über diese Flächen erlangen. In diesem Fall könnte die Niederlegung und das Anlegen der Platzfläche städtebaulich-vertraglich vereinbart werden, wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem Vorhabenträger angelastet werden können. Darüber hinaus gehende Kosten verblieben bei der Stadt. Weitere Fallgestaltungen sind in der Verwaltungsvorlage zum Zielbeschluss beschrieben. Auch bei diesen wird die Grenze der Angemessenheit für Leistungen des Vorhabenträgers dazu führen, dass lediglich ein zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht konkret absc
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Es liegen neue Informationen zur Themati k der Grundstücksverfügbarkeit vor. Hierzu werden Gespräche mit dem Vorhabenträger stattfinden. Die Verwaltung wird hierzu im Rahmen der Beschlussvorlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die Ergebnisse und die hieraus zu ziehenden Konsequenzen berichten. Ziel bleibt es, für die Umsetzung des strategischen Ansatzes der Rahmenplanung aus "Verdichten" und "Freiräumen" in diesem Bereich eine angemessene Lastenverteilung sicherzustellen.
Sachverhalt
Der Rahmenplan Bundesviertel sieht die planerische Festsetzung von Hochpunkten vor, um dort durch bauliche Verdichtung mehr Gewerbe- und Wohnraum zu schaffen. Im Gegenzug sollen in näherer Umgebung der einzelnen Vorhaben auch Freiräume und Plätze geschaffen werden, die sowohl mehr Aufenthaltsqualität als auch ökologische und mikroklimatische Verbesserungen schaffen sollen. Der Rahmenplan ist somit das städtebauliche Instrument zur Verdichtung und Freiräumung gleichermaßen. Infolgedessen sind im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, des Vorhaben- und Erschließungsplans in einem städtebaulichen Vertrag Regelungen zur angemessenen Verteilung der Kosten zwischen der Stadt Bonn und dem Vorhabenträger zu treffen, um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen.
Beschlussvorschlag
Ziff. 2 wird wie folgt ergänzt: Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages wird geregelt, in welchem Umfang der Vorhabenträger sich an den Kosten der Maßnahmen angemessen beteiligt, die anlässlich der Einbeziehung der Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes entstehen, um den Zielsetzungen des Rahmenplanes Bundesviertel zu entsprechen.
Stellungnahme der Verwaltung
, Bürgerbriefe). Auch vor einer Sitzung zurückgezogene Vorlagen erhalten diesen Status. Grunddaten Betreff: Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße Antrag zur Vorlage 200747 Antragsteller/-in: Bert Moll Henriette Reinsberg CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Hartwig Lohmeyer Rolf Beu Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Frank Thomas FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Status: öffentlich (Beratung abgeschlossen o. Vorlage nicht sitzungsrelevant) Vorlageart: Änderungsantrag Federführend: 01-2 Ratsbüro Antrag-/ Fragesteller/in: Bert Moll, Dipl.-Ing. Henriette Reinsberg, CDU-Stadtratsfraktion, Hartwig Lohmeyer, Rolf (Rudolf) Beu, Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, Frank Thomas, Fraktion Freie Demokratische Partei Dokumente Dokument Vorlage Öffnet PDF-Datei 'Vorlage' in neuem Fenster Sammeldokument Öffnet PDF-Datei 'Sammeldokument öffentlich' in neuem Fenster Aktionen personal Beratungsfolge ausblenden Beratungsfolge Beratungsfolge Status Datum Gremium Beschluss NA ● Gestoppt Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung Aug 26, 2020 Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vertagt NA