Originalquelle: ALLRIS-Original
200757 · 2020-05-26 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29. November 2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (Ki Biz) beschlossen. Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der Stärkung der Kindertagespflege als eine besonders für unter dreijährige Kinder wichtige Säule der Kindertagesbetreuung. Dies bedeutet eine zunehmende Professionalisierung der Tagespflegemütter und –väter, indem sie zukünftig auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans ausgebildet werden. Außerdem erhalten sie regelmäßige Unterstützung bei der pädagogischen Qualitätsentwicklung durch die Fachberatung, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wurde geregelt sowie die Zeit für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungszeit) pro Kind auf mindestens eine Stunde wöchentlich festgelegt. Um eine möglichst große Flexibilisierung in der Kindertagespflege zu erzielen, ist künftig ein Sharing der Betreuungsplätze möglich.
Das Gesetz tritt am 01.08.2020 in Kraft. Die hierin enthaltenen Änderungen machen eine Anpassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege erforderlich. Die Inhalte der bisherigen Satzung und der
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 5.32 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020 vertagt 200757 Aufgrund § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung nicht behandelt Die Beschlussvorlage wurde aufgrund von § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates nicht behandelt und hatte folgenden Wortlaut: Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 22.06.2020 5.32 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020 geändert beschlossen 200757 Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Enth. BBB in Verbindung mit ST-1 Beschluss: Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten und in § 3 Abs. 6 geänderten Fassung beschlossen.
Die Ergänzung (fett markiert) geht zurück auf den mit ST-1 neu eingebrachten Beschlussvorschlag der Verwaltung. Seite 1 von 1
Begründung
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29. November 2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (Ki Biz) beschlossen. Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der Stärkung der Kindertagespflege als eine besonders für unter dreijährige Kinder wichtige Säule der Kindertagesbetreuung. Dies bedeutet eine zunehmende Professionalisierung der Tagespflegemütter und –väter, indem sie zukünftig auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans ausgebildet werden. Außerdem erhalten sie regelmäßige Unterstützung bei der pädagogischen Qualitätsentwicklung durch die Fachberatung, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wurde geregelt sowie die Zeit für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungszeit) pro Kind auf mindestens eine Stunde wöchentlich festgelegt. Um eine möglichst große Flexibilisierung in der Kindertagespflege zu erzielen, ist künftig ein Sharing der Betreuungsplätze möglich.
Das Gesetz tritt am 01.08.2020 in Kraft. Die hierin enthaltenen Änderungen machen eine Anpassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege erforderlich. Die Inhalte der bisherigen Satzung und
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Stellungnahme der Verwaltung
In § 3 der neuen Satzung Kindertagespflege ist die Förderung der Tagespflegepersonen geregelt und in Abs. 6 heißt es:
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag der Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingeht. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Zur Fristwahrung können auch die in den Bezirksrathäusern Hardtberg, Bad Godesberg und Beuel, sowie im Bonner Stadthaus vorhandenen Nachtbriefkästen genutzt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Fö
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