Originalquelle: ALLRIS-Original
200915 · 2020-06-09 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
Mitteilung:
Am 06.05. hatte die Landesregierung bekannt gegeben, dass ein Betrieb von Freibädern in diesem Jahr ab dem 20.05. möglich sein wird. Entsprechend ist nach § 10 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Cornonaschutzverordnung – Corona SchVO) der Betrieb von Freibädern bis einschließlich 19. Mai 2020 untersagt.
Zum 16.05. (und damit 4 Tage vor einer möglichen Inbetriebnahme von Freibädern) ist eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 sind beim Betrieb von Freibädern die in der Anlage zu der Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Danach haben die Betreiber der Freibäder ein anlagenbezogenes Infektions- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen und umzusetzen.
Die Sportverwaltung hatte bereits ohne Kenntnis der konkreten Landesvorgaben ein Konzept zur Inbetriebnahme der Freibäder in dieser Saison unter den herrschenden Pandemiebedingungen erarbeitet. Dieses Konzept ist im Anhang beigefügt. Die Landesvorgaben sind kurzfristig eingefügt worden.
Zielsetzung der Sportverwaltung ist es, trotz der
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
—— Beschlussauszug Sondersitzung des Sportausschusses vom 09.06.2020 4 Freibadsaison 2020 zur Kenntnis genommen 200915 Seite 1 von 1