Originalquelle: ALLRIS-Original
200937 · 2020-06-17 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Monika Heinzel Nicole Unterseh
Die Antragsteller Innen haben Hinweise von Bürger Innen aus Bad Godesberg erhalten, wonach das Ordnungsamt eine sehr laxe Haltung gegenüber der Ahndung der Verkehrsverstöße übt. Da bei jedem Ausparken Radfahrer Innen gefährdet werden besteht hier Handlungsbedarf. Die Verfügung von Bußgeldern hilft diesen Misstand zu beseitigen.
In Deutschland gilt nicht nur das Rechtsfahrgebot, sondern auch die grundsätzliche Regel, dass auf dem rechten Parkstreifen, also in Fahrtrichtung, zu parken ist (12 StVO). Das Parken entgegen der Fahrtrichtung wird mit einem Bußgeld geahndet.
§ 12 Abs. 4 StVO erlaubt nur 2 Ausnahmen: wenn
Das Ordnungsamt wir angehalten, das Parken entgegen der Fahrtrichtung als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung verstärkt zu kontrollieren und zu ahnden.
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=16492
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.08.2020 6.20 Parken entgegen der Fahrtrichtung erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung 200937 Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Antrag ist durch die Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Beschluss: Das Ordnungsamt wir angehalten, das Parken entgegen der Fahrtrichtung als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung verstärkt zu kontrollieren und zu ahnden. Seite 1 von 1
Sachverhalt
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar geworden sind.
§ 47 Abs. 1 OwiG bestimmt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Im Rd Erl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales -43.8.-57.04.16 v. 02.22.2010 über die Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten und die Verfolgung und Ahnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörde ist unter Ziffer 1.2 geregelt (Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung):
„Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahnung besteht.“
Ziffer 3.1.5. (Einstellung des Verfahre
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar geworden sind.
§ 47 Abs. 1 OwiG bestimmt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Im Rd Erl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales -43.8.-57.04.16 v. 02.22.2010 über die Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten und die Verfolgung und Ahnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörde ist unter Ziffer 1.2 geregelt (Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung):
„Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahnung besteht.“
Ziffer 3.1.5. (Einstellung des Verfahre
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
der Verwaltung:
Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar geworden sind.
§ 47 Abs. 1 OwiG bestimmt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Im Rd Erl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales -43.8.-57.04.16 v. 02.22.2010 über die Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten und die Verfolgung und Ahnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörde ist unter Ziffer 1.2 geregelt (Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung):
„Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahnung besteht.“
Ziffer 3.1.5. (Einstellung des Verfahrens) bestimmt, dass
_Gekürzt._