Originalquelle: ALLRIS-Original
200997 · 2020-06-18 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt
Da Gebäudebegrünungen nach Mitteilung der Verwaltung (Drucksache 200165) generell positiven Einfluss auf das Mikro- / Stadtklima durch Verdunstungskühlung und Verschattung haben, Staub und Luftschadstoffe binden und filtern und einen natürlichen Hitzeschutz bilden, müssen sie stringenter als bislang in der klimatisch extrem vorbelasteten Stadt Bonn realisiert werden. Beispielhaft zur dringenden Notwendigkeit sei dazu auf die Aussage von Professor Maximilian Weigend, Professor für Biodiversität der Pflanzen am Nees-Institut in Bonn-Poppelsdorf, der auch Leiter der Botanischen Gärten der Universität Bonn ist, im Bonner Generalanzeiger vom 9. März 2020 zitiert: " Das Bonner Becken zählt zu den wärmsten Stellen in Deutschland. Wir registrieren die mildesten Winter, die wenigsten Frostnächte und unterdurchschnittlich wenig Niederschläge. Die Bonner Innenstadt kann man getrost als Trocken-Insel bezeichnen ". Dem gegen zu steuern ist dringend geboten.
Da die Eignung der Fassadenbegrünung je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, soll statt einer Satzung auf Festsetzungen in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie die Schaffung finanzieller Anreize für freiwillige nachträgliche M
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 22.06.2020 6.33 Förderprogramm zur klimafreundlichen Begrünung von Bauten in der klimatisch hochbelasteten Bundesstadt Bonn. verwiesen - mit Maßgabe 200997 Abstimmungsergebnis: einstmmig zur Mitberatung in den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz verwiesen mit der Maßgabe, die gestellten Fragen zu beantworten. Beschluss:
Hamburg und Frankfurt am Main ein Förderprogramm zur Hof-, Dach- und Fassadenbegrünung auf, um so Anreize für eine freiwillige Umsetzung klimaschützender Maßnahmen zu setzen. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Vorgaben so rechtzeitig vorzulegen, dass Haushaltsansätze für dieses Förderprogramm im Haushalt 2021/2022 eingestellt werden können.
Stadtentwicklung und einer doppelten Innenentwicklung nach Möglichkeit die Begrünung baulicher Anlagen verbindlich geregelt. Ist dies nach Ansicht der Verwaltung trotz der erwiesenen positiven klimatischen Wirkungen von Begrünungen nicht möglich, ist dies im Einzelfall zu begründen.
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Begründung
zum Verzicht einer Fassadenbegrünung kann bei Angebotsplänen aus diesen Gründen entfallen. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann die Fassadenbegrünung dagegen frühzeitigt mitgedacht und auch ins Planungsrecht mit aufgenommen werden. Besonders eignen sich hierfür große Baukörper mit weitgehend fensterlosen Fassaden wie etwa Sport- und Gewerbehallen. Sollte keine Festsetzung getroffen werden können, wird die Verwaltung dies künftig begründen.
Anders verhält es sich bei der Dachbegrünung. Hier ist eine allgemeine Formulierung in Bebauungsplänen möglich und wird gemäß des bereits genannten Ratsbeschlusses auch umgesetzt. Bis ca. 25° Dachneigung kann eine flächendeckende Begrünung ohne erheblichen Mehraufwand erreicht werden. Dementsprechend erachtet es die Verwaltung als sinnvoll, den Standard zur Dachbegrünung von bisher 0-15° auf 0-25° Neigung hin auszuweiten. Eine grundsätzliche verpflichtende Dachbegrünung würde die Wahl der Dachform zu deutlich einschränken und wird daher nicht empfohlen.
Zu 4.: Die Einhaltung von Festsetzungen oder Verpflichtungen in städtebaulichen Verträgen wird im Rahmen der Prüfung von Baugenehmigungen grundsätzlich geprüft. Bzgl. der Durchführung der
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Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung sieht in der Gebäudebegrünung eine sehr gute Möglichkeit sommerliche Hitzebelastungen – insbesondere in verdichteten Innenstadtlagen – zu reduzieren. Dafür geeignete Instrumente hat die Verwaltung in Ihrer Mitteilung (DS200165) zusammengestellt. Sie enthält neben Anreizen für den Bestand auch planungsrechtliche Instrumente, die insbesondere im Neubau greifen.
Zu 1.: Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“ (DS200016) des Hauptausschusses vom 7.5.2020 wurde die Verwaltung damit beauftragt, Maßnahmen aus der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Tabelle 1 auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine dieser Maßnahmen in Tabelle 1 ist ein solches „Beratungs- und Förderprogramm zu Begrünungsmaßnahmen (Dach-, Fassadenbegrünungen…)“. Ein Förderprogramm kann insbesondere für den Gebäudebestand wirksame Anreize zur Begrünung von Dächern und Fassaden setzen. Für diese Maßnahme wird derzeit eine Beschlussvorlage erstellt, welche dem AUV am 18.8. vorgelegt werden soll. Diese Beschlussvorlage wird den Rahmen eines Förderprogramms benennen und erforderliche personelle Ressourcen zur Betreuung des Programms sowie zur
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