Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=8738) # 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn 202011 · 2020-12-10 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Die 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. ## Beschlussvorschlag Die 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. ## Begründung Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO), gültig ab dem 01. November 2020, ist eine Anpassung hinsichtlich der Beträge in der Entschädigungsverordnung notwendig. Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn – eingearbeitet. ## Beratungsfolge - 2020-12-10 · Rat · vertagt - 2021-02-04 · Rat · ohne Ergebnis - 2021-03-18 · Rat · geändert beschlossen - 2021-12-09 · Rat · zur Kenntnis genommen - 2022-03-03 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · zur Kenntnis genommen - 2022-03-17 · Rat · zur Kenntnis genommen - 2022-04-07 · Kulturausschuss · zur Kenntnis genommen - 2022-10-27 · Rat · zur Kenntnis genommen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2020-12-10 · Rat —— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.12.2020 5.36 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vertagt 202011 Abstimmungsergebnis: Bei Anerkennung der Tagesordnung vertagt Die abgesetzte Beschlussvorlage hatte folgenden Wortlaut: Die 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Seite 1 von 1 ### 2021-02-04 · Rat —— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 04.02.2021 5.1.1 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202011 nicht abgestimmt 202011-01 AA Abstimmungsergebnis: Der Änderungsantrag wurde aufgrund der Beschlussfassung zu 202011- 02 AA nicht abgestimmt Der Änderungsantrag hat folgenden Inhalt: Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung (Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn) in den folgenden Punkten geändert: (1) Unter Punkt 1.3 (Anspruchsberechtigung) wird Satz 1 wie folgt ersetzt: „Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat.“ (2) Unter Punkt 1.4 (Fahrtkostenerstattung) werden die Sätze 1-2 wie folgt ersetzt: „Ratsmitg _Gekürzt (3399 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51839?offset=1200_ ### 2021-03-18 · Rat — — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021 6.12 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn geändert beschlossen 202011-03 AA Abstimmungsergebnis: geändert, einstimmig, wie ST-04 Beschluss: Den Mandatsträgern können im Rahmen des Fahrkostenersatzes statt der Bereitstellung von Einzelfahrscheinen für den Nahverkehr zukünftig Netzkarten für den Nahverkehr des Stadtgebiets ausgehändigt werden – vergleichbar einem städtischen Job-Ticket. Maßgaben nach ST-04: Bei Annahme des Antrages prüft die Verwaltung zunächst umfassend die Kosten und den Aufwand zur Bereitstellung einer Netzkarte (alternativ Job- Ticket) und legt dem Rat einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Entschädigungsordnung vor. Begründung: Grundsätzlich kann der aus § 45 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 der Entschädigungsverordnung NRW entstehende Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten durch Bereitstellung einer Netzkarte für das Gemeindegebiet abgegolten werden. Besonders relevant ist hierbei der Vergleich zwischen den Kosten einer Netzkarte und dem tatsächlich entstehendem Aufwand. Im _Gekürzt (3495 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43425?offset=1200_ ### 2021-12-09 · Rat —— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021 7.1 Darstellung des möglichen Einsparpotenzials durch die beschlossene Änderung der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis genommen 202011-05 Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen. Seite 1 von 1 ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 202011-01 AA 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 202011 {#nv-9254} **Sachverhalt** Als Beitrag zur Kostenreduzierung in der Finanzierung des kommunalpolitischen Sitzungsbetriebs schlagen die Antragsteller/innen in Ziffern (1) und (2) die Reduzierung der Zahl der entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen von 120 auf 100 Sitzungen pro Jahr vor. In Ziffer (3) soll erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Form eines Sitzungsgelds zu gewähren, wie es die Entschädigungsverordnung des Landes nach § 3 Abs. 4 vorsieht. **Beschlussvorschlag** Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung (Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn) in den folgenden Punkten geändert: (1) Unter Punkt 1.3 (Anspruchsberechtigung) wird Satz 1 wie folgt ersetzt: „Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens **100 Fraktionssitzungen** im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat.“ (2) Unter Punkt 1.4 (Fahrtkostenerstattung) werden die Sätze 1-2 wie folgt ersetzt: „Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens **100 Fraktionssitzungen** im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0, 30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an S _Gekürzt._ ### 202011-02 AA 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 202011 {#nv-9654} **Sachverhalt** Der vorliegende Änderungsantrag ersetzt den ursprünglich von den Antragssteller*innen eingebrachten Änderungsantrag DS 202011-01 AA. Zu 1.: Als Beitrag zur Kostenreduzierung in der Finanzierung des kommunalpolitischen Sitzungsbetriebs schlagen die Antragsteller/innen in Ziffern (1) und (2) die Reduzierung der Zahl der entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen von 120 auf 100 Sitzungen pro Jahr vor. In Ziffer (3) soll erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Form eines Sitzungsgelds zu gewähren, wie es die Entschädigungsverordnung des Landes nach § 3 Abs. 4 vorsieht. Zu 2.: Der Solidaritätsfonds II für die Bonner Kultur sieht bislang keine Förderung von freiberuflich arbeitenden Künstler*innen vor. Die Antragstellerinnen schlagen deshalb eine Aufstockung des Fonds mit den unter 1. eingesparten Geldern in 2021 vor, damit auch selbstständige Künstler*innen berücksichtigt werden können. Diese Aufstockung soll mindestens 30.000 EUR betragen. Die Förderung soll in Form von Arbeitsstipendien erfolgen, da dadurch eine Anrechenbarkeit auf ggf. bestehende Leistungen der Grundsicherung vermieden werden sollte. **Beschlussvorschlag** 1. Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung (Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn) in den folgenden markierten Punkten geändert: (1) Unter Punkt 1.3 (Anspruchsberechtigung) wird Satz 1 wie folgt ersetzt: „Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens **100 Fraktionssitzungen** im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat.“ (2) Unter Punkt 1.4 (Fahrtkostenerstattung) werden die Sätze 1-2 wie folgt ersetzt: „Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens **100 Fraktionssitzungen** im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0, 30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die _Gekürzt._ ### 202011-04 ST 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt BonnNetzkarte / Jobticket für kommunale Mandatsträger/innen {#nv-10218} **Begründung** __ : Grundsätzlich kann der aus § 45 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 der Entschädigungsverordnung NRW entstehende Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten durch Bereitstellung einer Netzkarte für das Gemeindegebiet abgegolten werden. Besonders relevant ist hierbei der Vergleich zwischen den Kosten einer Netzkarte und dem tatsächlich entstehendem Aufwand. Im Detail wird auf das beigefügte Schreiben der Bezirksregierung Köln verwiesen, dieses ist nach aktueller Auskunft nach wie vor gültig. **Kernaussagen** : - Bei den in § 5 Abs. 2 genannten Möglichkeiten zur Erstattung handelt es sich um Handlungsoptionen der Gemeinde zur Abgeltung von Fahrtkosten, es besteht kein Auswahlanspruch eines Mandatsträgers - Jeder Antrag auf Bereitstellung einer Netzkarte wird individuell geprüft. Fällt der persönliche Anspruch auf Erstattung geringer als die entstehenden Kosten aus, ist eine Bereitstellung über einen finanziellen Beitrag des betroffenen Mandatsträgers möglich - Entstehen der Gemeinde bei der Bereitstellung einer Netzkarte höhere Kosten, als bei Ausgabe eines Job-Tickets entstehen würden, kann der Anspruch auch über ein Job-Ticket abgegolten werden. **Anmerkung zum Job Ticket: ** Aktuel _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** Bei Annahme des Antrages prüft die Verwaltung zunächst umfassend die Kosten und den Aufwand zur Bereitstellung einer Netzkarte (alternativ Job-Ticket) und legt dem Rat einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Entschädigungsordnung vor. __Begründung__ : Grundsätzlich kann der aus § 45 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 der Entschädigungsverordnung NRW entstehende Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten durch Bereitstellung einer Netzkarte für das Gemeindegebiet abgegolten werden. Besonders relevant ist hierbei der Vergleich zwischen den Kosten einer Netzkarte und dem tatsächlich entstehendem Aufwand. Im Detail wird auf das beigefügte Schreiben der Bezirksregierung Köln verwiesen, dieses ist nach aktueller Auskunft nach wie vor gültig. **Kernaussagen** : - Bei den in § 5 Abs. 2 genannten Möglichkeiten zur Erstattung handelt es sich um Handlungsoptionen der Gemeinde zur Abgeltung von Fahrtkosten, es besteht kein Auswahlanspruch eines Mandatsträgers - Jeder Antrag auf Bereitstellung einer Netzkarte wird individuell geprüft. Fällt der persönliche Anspruch auf Erstattung geringer als die entstehenden Kosten aus, ist eine Bereitstellung über einen finanziellen Beitrag des be _Gekürzt._ ### 202011-03 AA 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn {#nv-9946} **Sachverhalt** erfolgt mündlich **Beschlussvorschlag** Den Mandatsträgern können im Rahmen des Fahrkostenersatzes statt der Bereitstellung von Einzelfahrscheinen für den Nahverkehr zukünftig Netzkarten für den Nahverkehr des Stadtgebiets ausgehändigt werden – vergleichbar einem städtischen Job-Ticket. ### 202011-05 Darstellung des möglichen Einsparpotenzials durch die beschlossene Änderung der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn {#nv-2003712} **Beschlussvorschlag** **Mitteilung: ** Am 04.02.2021 hat der Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW die Anpassung der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) geändert beschlossen (DS-Nr. [__202011__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=8738) ). In Zuge dessen wurde ebenfalls festgehalten, dass die aus der Änderung resultierenden finanziellen Einsparungen (von mindestens 30.000 EUR) zur Aufstockung des Solidaritätsfonds II zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn eingesetzt werden sollen. Vor Ablauf des Jahres 2021 hat die Verwaltung nun einen ersten Überblick über das mögliche Einsparpotenzial erstellt. Die im Weiteren dargelegten Ergebnisse sind nicht abschließend, da sich die Zahlen aufgrund des laufenden Sitzungsgeschäftes noch bis zum Ende des Jahres ändern werden. Erst zu Beginn des Folgejahres kann von der Verwaltung eine endgültige Geldsumme genannt werden. Die sich momentan ergebenden Einsparungen sehen wie folgt aus (Stand: 12.11.2021): 1. Einsparung, die sich aus der Herabsetzung des Maxim _Gekürzt._ ### 202011-06 Darstellung des Einsparpotenzials durch die beschlossene Änderung der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn {#nv-2004262} **Beschlussvorschlag** **Mitteilung: ** Am 04.02.2021 hat der Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW die Anpassung der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) geändert beschlossen (DS-Nr. [__202011__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=8738) ). In Zuge dessen wurde ebenfalls festgehalten, dass die aus der Änderung resultierenden finanziellen Einsparungen (von mindestens 30.000 EUR) zur Unterstützung der Bonner Kultureinrichtungen und der Kulturschaffenden aus Bonn eingesetzt werden sollen. Die Verwaltung wird dem Rat in seiner nächsten Sitzung einen konkreten Vorschlag zur Verwendung der Mittel zur Beschlussfassung vorlegen. Bereits in der Sitzung des Rates am 09.12.2021 informierte die Verwaltung über die vorläufigen Einsparungen. Mit Ablauf des Jahres 2021 steht nun das tatsächliche Einsparergebnis fest und somit auch der Geldbetrag, der zur Aufstockung des Fonds herangezogen werden kann. Aufgrund des Wortlautes der Ziffer 2 des geänderten Beschlusses („Die durch die Änderungen in Punkt 1 in 2021 eingesparten Gelder…“) wird das Zuflussprinzip zur Berechnung der Einsparungen angewandt. _Gekürzt._ ### 202011-07 Fahrtkostenerstattung Mandatstragende {#nv-2008422} **Beschlussvorschlag** zur Änderung der Entschädigungsordnung vor.“ Die Verwaltung hat daraufhin folgende Prüfungen durchgeführt: 1. Vergabe eines Jobtickets an Mandatstragende ist auch weiterhin nicht möglich. 2. Die Bereitstellung von Netzkarten anstelle von Einzelfahrscheinen ist in höchstem Maße unwirtschaftlich. Im Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2022 nahmen insgesamt 13 Mandatstragende das Angebot zur Erstattung von Einzelfahrscheinen wahr. Für diese wurden 140 Einzelfahrscheine (Streifenkarten im Wert von 12 Euro) für 1.680 € beschafft und ausgegeben. Im Vergleich dazu wären im gleichen Zeitraum für die gleiche Anzahl an Mandatstragenden für Netzkarten, die im Stadtgebiet gelten Kosten in Höhe von 24.243, 70 € angefallen. (13 Mandatstragende x 17 Monate x 109, 70 € (Preisstufe 1b)) Die Verwaltung verfolgt die Möglichkeit zur Ausgabe von Netzkarten an Mandatstragende daher vorerst nicht weiter. Sollten sich die Tarifstrukturen aufgrund der Nachfolgeregelung zum 9-Euro-Ticket ändern und eine wirtschaftliche Lösung möglich sein, wird die Verwaltung einen entsprechenden Vorschlag vorbereiten und den Gremien vorlegen.