Originalquelle: ALLRIS-Original
202015 · 2020-12-10 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt
Grundsätzlich ist ein neues Angebot zur Versorgung der Bevölkerung aber auch der Berufstätigen mit Lebensmitteln in der Bonner Innenstadt zu begrüßen.
Mit Blick auf die Wahrung der Sonntagsruhe sind die Fragesteller interessiert zu erfahren, auf welcher Grundlage die zweifelhafte Verortung des Lidl-Discounters, als „auf einem Personenbahnhof“ befindlich, erfolgt ist.
Für den bis auf Weiteres zu bezweifelnden Fall, dass die in § 9 (1) LÖG NRW als Voraussetzung für eine Sonn- und Feiertagsöffnung eines Geschäftes vorgeschriebene Eigenschaft auf die in Rede stehende Lidl-Filiale zutrifft, stellt sich die Frage, wie angesichts der baulichen Begebenheiten des Lidl-Geschäftes die Vorgaben des § 3 (3) LÖG NRW durch den Betreiber eingehalten werden sollen und wer deren Einhaltung kontrolliert.
Nach Außerkrafttreten der Ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot in diesem Bereich zum 30.06.2020 besteht aus Sicht der Fragesteller die Gefahr, dass sich insbesondere wegen der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf Grund des niedrigpreisigen Alkoholangebotes des Discounters ein „Bonner Loch 2.0“ etablieren könnte. Damit würde eines der vom Stadtrat in den letzten Jahren
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.12.2020 1.4 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof vertagt 202015 Abstimmungsergebnis: vertagt, einstimmig Die vertagte große Anfrage hatte folgenden Inhalt:
erteilten Genehmigung hat die Lidl-Filiale in der -1 Ebene des Urban Soul Komplexes am 29.10.2020 einen 365 Tage-Betrieb aufgenommen?
Betriebsordnung (EBO) einschlägig und wenn ja, inwiefern handelt es sich bei dem Grundstück, auf dem die Lidl-Filiale betrieben wird, um ein Grundstück, Bauwerk oder sonstige Einrichtung, das/die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reiseverkehrs auf der Schiene erforderlich ist?
Betriebsordnung (EBO) nicht einschlägig ist, nach welchen Kriterien wurde die Lage der Lidl-Filiale als „auf einem Personenbahnhof“ befindlich beurteilt?
Verfügungsgewalt der Deutschen Bahn AG und wenn ja, seit wann?
_Gekürzt (2328 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:41321?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 04.02.2021 1.2 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof zur Kenntnis genommen - mit Maßgabe 202015 Der Hauptausschuss nimmt von der Großen Anfrage Kenntnis.
Fragestellung:
erteilten Genehmigung hat die Lidl-Filiale in der -1 Ebene des Urban Soul Komplexes am 29.10.2020 einen 365 Tage-Betrieb aufgenommen?
Betriebsordnung (EBO) einschlägig und wenn ja, inwiefern handelt es sich bei dem Grundstück, auf dem die Lidl-Filiale betrieben wird, um ein Grundstück, Bauwerk oder sonstige Einrichtung, das/die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reiseverkehrs auf der Schiene erforderlich ist?
Betriebsordnung (EBO) nicht einschlägig ist, nach welchen Kriterien wurde die Lage der Lidl-Filiale als „auf einem Personenbahnhof“ befindlich beurteilt?
Verfügungsgewal
_Gekürzt (2456 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51821?offset=1200_
— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
1.1 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Anfrage zur Vorlage 202015 zur Kenntnis genommen - mit Protokollnotiz
202015-04
Abstimmungsergebnis: Kenntnisnahme, mit Protokollnotiz
Die Große Anfrage hatte folgenden Inhalt:
Duldung der Sonntags-Öffnung der Lidl-Filiale am Hauptbahnhof?
an der Poststraße auch an Sonntagen öffnen zu dürfen?
dem zuständigen Landesministerium die Angelegenheit zur Beurteilung vorgelegt und wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
der Stadt in den „konstruktiven Dialog“ mit Lidl eingebunden worden und wenn nein, warum nicht?
welchem Ergebnis besprochen?
Sonntagen öffnen oder ha
_Gekürzt (41662 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43330?offset=1200_
— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
6.7 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Antrag zur Vorlage 202015 abgelehnt
202015-03
Abstimmungsergebnis: abgelehnt, Mehrheit gegen BBB
Der abgelehnte Antrag hatte folgenden Inhalt:
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass der Lidlmarkt in dem Gebäude von Urban Soul Sonntags geschlossen bleibt. Die in Rede stehende Filiale darf Sonntags nur an den in der Gesetzgebung definierten Ausnahmetagen auch Sonntags öffnen.
An einer Aussprache beteiligten sich:
Stv. Schmitt -BBB-, Stv. Dr. Maxein -VOLT- und Stv. Hümmrich -FDP- der seien Ablehnung zum Ausdruck bringt.
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Stellungnahme der Verwaltung
Eine umfassende und rechtssichere Beantwortung der komplexen Fragestellungen konnte in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Hierzu wird die Verwaltung in der nächsten Ratssitzung Stellung nehmen.
Sachverhalt
Mit der Baugenehmigung für das Gesamtgebäude „Urban Soul“ wurde auch die Nutzung in der minus 1 Ebene als Supermarkt genehmigt. Ausweislich der im Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung für diesen Supermarkt wurden Betriebszeiten von täglich 8: 00 bis 22: 00 Uhr angegeben.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zwar die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies heißt jedoch nicht, dass die Bauordnungsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung das gesamte öffentliche Recht prüfen muss, sondern es begrenzt sich deren Feststellung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht auf die von ihr in eigener Kompetenz zu prüfenden Fragen. So ist bei Gewerbebetrieben im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die von der angegebenen Nutzung ausgehenden Emissionen während der Betriebszeiten und das zu erwartende Verkehrsaufkommen mit dem Gebietscharakter vereinbar und nicht rücksichtslos sind. Da das Gebäude in einem ausgewiesenen Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- liegt, konnte ein Sachverständiger in dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte für die gesamte Nutz
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Mit der Baugenehmigung für das Gesamtgebäude „Urban Soul“ wurde auch die Nutzung in der minus 1 Ebene als Supermarkt genehmigt. Ausweislich der im Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung für diesen Supermarkt wurden Betriebszeiten von täglich 8: 00 bis 22: 00 Uhr angegeben.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zwar die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies heißt jedoch nicht, dass die Bauordnungsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung das gesamte öffentliche Recht prüfen muss, sondern es begrenzt sich deren Feststellung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht auf die von ihr in eigener Kompetenz zu prüfenden Fragen. So ist bei Gewerbebetrieben im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die von der angegebenen Nutzung ausgehenden Emissionen während der Betriebszeiten und das zu erwartende Verkehrsaufkommen mit dem Gebietscharakter vereinbar und nicht rücksichtslos sind. Da das Gebäude in einem ausgewiesenen Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- liegt, konnte ein Sachverständiger in dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte für die gesamte Nutz
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Oberbürgermeisterin duldet seit Monaten die erkennbar illegale Öffnung des Discounters Lidl auf dem ehemaligen stadteigenen Gelände vor dem Hauptbahnhof. Dieser rechtswidrige Zustand darf nicht länger hingenommen werden.
Beschlussvorschlag
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass der Lidlmarkt in dem Gebäude von Urban Soul Sonntags geschlossen bleibt. Die in Rede stehende Filiale darf Sonntags nur an den in der Gesetzgebung definierten Ausnahmetagen auch Sonntags öffnen.
Sachverhalt
Die Oberbürgermeisterin duldet seit Monaten die erkennbar illegale Öffnung des Discounters Lidl auf dem ehemaligen stadteigenen Gelände vor dem Hauptbahnhof. Offenkundig muss die Stadtverwaltung nebst der neuen Hauptverwaltungsbeamtin daran erinnert werden, dass Gesetze in Deutschland für alle gelten.
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Inhalt der Stellungnahme zum Antrag:
Da die Sonntagsöffnung des Lidl-Marktes in der Poststraße 1 im „Urban Soul“ nach Abschluss der juristischen Prüfung durch die Verwaltung als legal betrachtet wird, scheidet eine Aufforderung zur sonntäglichen Schließung der Lidl-Filiale naturgemäß aus.
Beschlussvorschlag
Inhalt der Stellungnahme zum Antrag:
Da die Sonntagsöffnung des Lidl-Marktes in der Poststraße 1 im „Urban Soul“ nach Abschluss der juristischen Prüfung durch die Verwaltung als legal betrachtet wird, scheidet eine Aufforderung zur sonntäglichen Schließung der Lidl-Filiale naturgemäß aus.
Stellungnahme der Verwaltung
zum
Antrag:
Da die Sonntagsöffnung des Lidl-Marktes in der Poststraße 1 im „Urban Soul“ nach Abschluss der juristischen Prüfung durch die Verwaltung als legal betrachtet wird, scheidet eine Aufforderung zur sonntäglichen Schließung der Lidl-Filiale naturgemäß aus.
Sachverhalt
Inhalt der Stellungnahme zur Großen Anfrage :
Zu 1.:
Zum Zeitpunkt der Duldung ab dem 21.02.2021 bestanden unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 LÖG NRW. Die Duldung wurde daher zunächst zur Vermeidung einer sofortigen gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt. Nach Abschluss der Prüfung ist eine Sonntagsöffnung gemäß § 9 LOG NRW zulässig und die Duldung somit hinfällig.
Zu 2.: Der Rechtsanwalt der Fa. Lidl macht geltend, dass nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur bei der „Bahnhofsverkaufsstellenprivilegierung“ nicht mehr nach den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen gefragt werde, sondern danach, ob nach der Verkehrsanschauung eine sachliche und räumliche Zugehörigkeit der Verkaufsstelle zum Personenbahnhof bestehe. Maßgeblich sei, wie der durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof“ wahrnehme und welche Bereiche er frequentiere, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Verkaufsstelle müsse daher nicht unbedingt „in“ oder genau „unter“ der Bahnhofshalle oder den Gleisen untergebracht sein. Erforderlich, aber auch ausreichend sei ein erkennbarer räumlicher und
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Inhalt der Stellungnahme zur Großen Anfrage :
Zu 1.:
Zum Zeitpunkt der Duldung ab dem 21.02.2021 bestanden unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 LÖG NRW. Die Duldung wurde daher zunächst zur Vermeidung einer sofortigen gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt. Nach Abschluss der Prüfung ist eine Sonntagsöffnung gemäß § 9 LOG NRW zulässig und die Duldung somit hinfällig.
Zu 2.: Der Rechtsanwalt der Fa. Lidl macht geltend, dass nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur bei der „Bahnhofsverkaufsstellenprivilegierung“ nicht mehr nach den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen gefragt werde, sondern danach, ob nach der Verkehrsanschauung eine sachliche und räumliche Zugehörigkeit der Verkaufsstelle zum Personenbahnhof bestehe. Maßgeblich sei, wie der durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof“ wahrnehme und welche Bereiche er frequentiere, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Verkaufsstelle müsse daher nicht unbedingt „in“ oder genau „unter“ der Bahnhofshalle oder den Gleisen untergebracht sein. Erforderlich, aber auch ausreichend sei ein erkennbarer räumlicher und
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
zur Großen Anfrage
:
Zu 1.:
Zum Zeitpunkt der Duldung ab dem 21.02.2021 bestanden unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 LÖG NRW. Die Duldung wurde daher zunächst zur Vermeidung einer sofortigen gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt. Nach Abschluss der Prüfung ist eine Sonntagsöffnung gemäß § 9 LOG NRW zulässig und die Duldung somit hinfällig.
Zu 2.:
Der Rechtsanwalt der Fa. Lidl macht geltend, dass nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur bei der „Bahnhofsverkaufsstellenprivilegierung“ nicht mehr nach den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen gefragt werde, sondern danach, ob nach der Verkehrsanschauung eine sachliche und räumliche Zugehörigkeit der Verkaufsstelle zum Personenbahnhof bestehe. Maßgeblich sei, wie der durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof“ wahrnehme und welche Bereiche er frequentiere, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Verkaufsstelle müsse daher nicht unbedingt „in“ oder genau „unter“ der Bahnhofshalle oder den Gleisen untergebracht sein. Erforderlich, aber auch ausreichend sei ein erkennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Personenba
_Gekürzt._