Originalquelle: ALLRIS-Original

Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

202022 · 2020-12-10 · Antrag · öffentlich

Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt

Sachverhalt

Zu 1-6: Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung vom 04.07.2019 den Klimanotstand ausgerufen. Jetzt muss es nach Ansicht der BBB -Fraktion darum gehen, auch für die Bonner Bevölkerung alles zu unternehmen, um mit allen möglichen Mitteln die für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere die der steigenden Überhitzung im Stadtgebiet, zu minimieren.

Dazu sind Dach- und gerade auch Fassadenbegrünungen nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen gut geeignet, wie die Verwaltung in ihrer ausführlichen Stellungnahme 200165 "Fassadenbegrünung von Gebäuden" zu einem Antrag der AfB überzeugend dargelegt hat.

Auch die Bundestagfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat in ihrem Antrag Drucksache 19/21531 "Klimaresilienz der Städte durch mehr Natur und Freiräume erhöhen", u.a. beantragt, dass der Bundestag die Bundesregierung auffordert:

"f. bei Neubauten analog des Durchgrünungsortsgesetzes Bremens Dachbegrünung und Fassadenbegrünung ab einer bestimmten Flächengröße verbindlich zu etablieren."

In Bremen wird eine Begrünung von Flachdachflächen übrigens bereits ab 100 m² vorgeschrieben, Dortmund fordert Dachbegrünungen nicht erst ab einer Mindestd

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Beschlussvorschlag

  1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von Erbbaurechten für derartige städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und darüber hinaus dann, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Fassadenbegrünung aufgegeben. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bleibt davon unberührt.
  2. Gleiches gilt, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger tätig wird.
  3. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Dach- und Fassadenbegrünung, soweit rechtlich zulässig.
  4. Für die nach den vorliegenden Untersuchungen zum Stadtklima in Bonn festgestellten Hitzeinseln und klimatisch vorbelasteten Räume werden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nach dem Beispiel der Stadt Dortmund bereits rechtskräftige Bebauungspläne um einen Baustein zur Dachbegrünung ergänzt.
  5. Im unbeplanten I

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2021-02-04 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 04.02.2021 6.6.1 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung verwiesen 202022-01 ST Seite 1 von 1

2021-05-06 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021

6.7 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen

202022

Abstimmungsergebnis: bei Anerkennung der TO abgesetzt

Der bei Anerkennung der Tagesordnung abgesetzte Antrag hatte folgenden Inhalt:

  1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von

Erbbaurechten für derartige städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und darüber hinaus dann, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Fassadenbegrünung aufgegeben. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bleibt davon unberührt.

  1. Gleiches gilt, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger

tätig wird.

  1. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen

Bebauungsplänen

_Gekürzt (3276 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:56346?offset=1200_

2021-09-16 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021

6.4 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)

202022

Abstimmungsergebnis: wg. Sitzungsabbruchs nicht behandelt

Beschluss:

  1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von

Erbbaurechten für derartige städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und darüber hinaus dann, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Fassadenbegrünung aufgegeben. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bleibt davon unberührt.

  1. Gleiches gilt, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger

tätig wird.

  1. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen

Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Dach- und Fassadenbegrünung, soweit rechtlich zulässig.

  1. Für die nach den vor

_Gekürzt (3096 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49928?offset=1200_

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

202022-01 ST Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

Begründung

zum Verzicht einer Fassadenbegrünung kann bei Angebotsplänen aus diesen Gründen entfallen. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann die Fassadenbegrünung dagegen frühzeitigt mitgedacht und auch ins Planungsrecht mit aufgenommen werden. Besonders eignen sich hierfür große Baukörper mit weitgehend fensterlosen Fassaden wie etwa Sport- und Gewerbehallen. Sollte keine Festsetzung getroffen werden können, wird die Verwaltung dies künftig begründen.

Anders verhält es sich bei der Dachbegrünung. Hier ist eine allgemeine Formulierung in Bebauungsplänen möglich und wird gemäß des bereits genannten Ratsbeschlusses (Anm.: DS-Nr. 0912064) auch umgesetzt. Bis ca. 25° Dachneigung kann eine flächendeckende Begrünung ohne erheblichen Mehraufwand erreicht werden. Dementsprechend erachtet es die Verwaltung als sinnvoll, den Standard zur Dachbegrünung von bisher 0-15° auf 0-25° Neigung hin auszuweiten. Eine grundsätzliche verpflichtende Dachbegrünung würde die Wahl der Dachform zu deutlich einschränken und wird daher nicht empfohlen.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu empfehlen, bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen eine generelle Verpfl

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Stellungnahme der Verwaltung

In der Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ ( __DS 200165__ ) legt die Verwaltung ausführlich die positiven Effekte der Begrünung von Gebäuden an Dächern und Fassaden dar. Gebäudebegrünungen sind demnach eine geeignete Maßnahme, um Wärmebelastungen zu reduzieren und die Ausprägung städtischer Wärmeinseleffekte abzumildern. Daneben erfüllen Gebäudebegrünungen vielfältige positive ökologische Effekte.

Die Verwaltung hat sich im Zusammenhang mit der genannten Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ zudem bereits dezidiert mit einigen Möglichkeiten auseinandergesetzt, um die Begrünung von Gebäuden verbindlich zu fordern.

Geprüft wurden vor diesem Hintergrund bereits die Vor- und Nachteile bei Regelungen in der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie in örtlichen Bauvorschriften (Satzungen).

Zu den sieben Punkten des Antrags nimmt die Stadtverwaltung wie folgt Stellung:

Zu 1.

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 01.09.2020, DS Nr. __201344__ werden ab dem 01.01.21 beim Verkauf von städtischen

_Gekürzt._

202022-02 AA Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und FassadenbegrünungAntrag zur Vorlage 202022

Sachverhalt

Die Begrünung von Dächern trägt zur Wämedämmung bei, leistet Schallschutz- und Luftfilterfunktionen, und kann bei ökologisch wertiger Bepflanzung - insbesondere für Insekten - auch Lebensraum oder Trittsteinbiotop in der Stadt sein.

Ihre Funktion als vergleichsweise gering aufheizende Fläche mit Verdunstungsleistung und Wasserspeicherfunktion hilft die im Rahmen der Klimakrise steigenden Stadttemperaturen zu mildern und Abflussspitzen von Starkniederschlägen abzufangen. Dabei ist die Begrenztheit der Kühlungsleistung durch Durchtrocknen in Hitzewellen anzuerkennen. Dachbegrünung kann immer nur die Kompromissalternative zu bodengebundener Vegetation sein, die auch über längere Trockenperioden eine Kühlungsleistung bietet.

Eine Kombination von Photovoltaikanlage und Dachbegrünung ist grundsätzlich sinnvoll und technisch möglich. Der kühlende Effekt der Dachbegrünung erhöht sogar die Effizienz der Photovoltaikanlage.

Für Bauherren stehen oft zunächst die Investitionskosten im Vordergrund, welche Dachbegrünung unattraktiv erscheinen lassen. Dabei bleiben Pflegekosten, aber auch die Einsparungen über den Lebenszyklus hinweg, unberücksichtigt. Ein extensives Gründach hat einen längere

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

  1. Bei Einräumung von Erbbaurechten für städtischer Baugrundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen Flachdächer oder gering geneigte Dächer (0-25°) entweder planungsrechtlich vorgeschrieben oder zulässig sind und auch tatsächlich verwirklicht werden, den Erwerber*innen im Kaufvertrag eine Dachbegrünung aufgegeben. Geneigte Dachflächen sind von der Begrünung ausgenommen, wenn Photovoltaikmodule parallel der Dachfläche installiert sind und diese Dachfläche vollständig abdecken. Dabei ist eine Mindestsubstratauflage von 12 cm festzusetzen. Eine ökologisch wertige Bepflanzung mit gebietsheimischen Wildkräutern ist dauerhaft zu erhalten.

Dabei wird auf die Pflanzliste 3 der Bundesstadt Bonn verwiesen.

  1. Gleiches gilt, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger tätig wird.
  1. Bei Neuaufstellung und Änderungen städtebaulicher Verträge und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt die Verpflichtung zur Dachbegrünung nach den Maßgaben aus Ziffer 1.
  1. Entsprechend der Verwaltungsstellungnahme Ziffer 4.
  1. Entsprechend der Verwaltungsstellungnahme Ziffer 4.
  1. Entsprechend der Verwaltungsstellungnahme Ziffer 6.
  1. Entsprech

_Gekürzt._