Originalquelle: ALLRIS-Original
202059 · 2020-12-10 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Annette Standop SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin
Ein Ziel städtischer Sozial- und Wohnungspolitik ist das Angebot preisgünstigen Wohnraums. Derzeit verliert Bonn kontinuierlich geförderte Wohnungen, weil sie vertragsgemäß aus der Bindung fallen. In Sanierungsgebieten, insbesondere in Tannenbusch, besteht städtisches Vorkaufsrecht. Dieses kann unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden. Dafür ist u.a. der o.a. Beschluss erforderlich.
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2000966; erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2008996
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.12.2020 6.27 Erhalt von Sozialwohnungen vertagt 202059 Aufgrund § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung nicht behandelt Der nicht behandelte Antrag hatte folgenden Inhalt: 1.Die Verwaltung wird gebeten, zukünftig Immobilienverkäufe in Gebieten mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen. 2.Die Verwaltung möge mitteilen, aus welchen Haushaltsstellen und mit welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären. 3.Die Verwaltung möge für die nächsten Haushaltsberatungen einen Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über Kaufpreise, Instandsetzungsmaßnahmen und Vermietung von gefördertem Wohnraum sein, ggf. mit Hilfe der VEBOWAG. Über die Gesamtwirtschaftlichkeit eines Ankaufs ist dann im Einzelfall auf Vorlage der Verwal
_Gekürzt (1234 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:41469?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 04.02.2021 6.7 Erhalt von Sozialwohnungen vertagt 202059 Abstimmungsergebnis: Bei Anerkennung der Tagesordnung in die nächste Sitzung des Rates vertagt Diese Angelegenheit wurde zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt (siehe hierzu auch Notiz zu TOP 2).
Der vertagte Antrag hat folgenden Inhalt: 1.Die Verwaltung wird gebeten, zukünftig Immobilienverkäufe in Gebieten mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen. 2.Die Verwaltung möge mitteilen, aus welchen Haushaltsstellen und mit welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären. 3.Die Verwaltung möge für die nächsten Haushaltsberatungen einen Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über
_Gekürzt (1442 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51895?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 03.03.2021 8.7 Erhalt von Sozialwohnungen bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen 202059 Abstimmungsergebnis: einstimmig Der vertagte Beschlussvorschlag hatte folgenden Wortlaut: 1.Die Verwaltung wird gebeten, zukünftig Immobilienverkäufe in Gebieten mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen. 2.Die Verwaltung möge mitteilen, aus welchen Haushaltsstellen und mit welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären. 3.Die Verwaltung möge für die nächsten Haushaltsberatungen einen Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über Kaufpreise, Instandsetzungsmaßnahmen und Vermietung von gefördertem Wohnraum sein, ggf. mit Hilfe der VEBOWAG. Über die Gesamtwirtschaftlich
_Gekürzt (1299 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:46819?offset=1200_
— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
6.10 Erhalt von Sozialwohnungen vertagt
202059
Abstimmungsergebnis: bei Anerkennung der Tagesordnung zunächst zur Mitberatung in die Fachausschüsse verwiesen
Der vertagte Antrag hatte folgenden Inhalt:
mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen.
welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären.
Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über Kaufpreise, Instandsetzungsmaßnahmen und Vermietung von gefördertem Wohnrau
_Gekürzt (1376 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43419?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 27.04.2021 6.4 Erhalt von Sozialwohnungen erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung 202059 Abstimmungsergebnis: Der Antrag wurde vom Antragsteller als erledigt erklärt. Der Antragsteller erklärte den Antrag durch die Stellungnahme der Verwaltung für erledigt. Der Antrag hatte folgenden Inhalt:
mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen.
welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären.
Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über Kaufpreise, Instandsetzungsmaßna
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021
6.5 Erhalt von Sozialwohnungen erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung
202059
Abstimmungsergebnis: erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss:
mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen.
welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären.
Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über Kaufpreise, Instandsetzungsmaßnahmen und Vermietung von gefördertem Wohnraum sein, ggf. mit Hilfe der VEBOWAG. Über die Gesamtwirtschaftlichkeit eines Ankaufs ist dann im Ein
_Gekürzt (49532 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49930?offset=1200_
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung bittet um Vertagung des Tagesordnungspunktes, da aufgrund der Kürze der Bearbeitungszeit noch nicht alles notwenigen Aspekte der Stellungnahme vorliegen.
Stellungnahme der Verwaltung
1. Die Verwaltung wird gebeten, zukünftig Immobilienverkäufe in Gebieten mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen.
In den vergangenen zehn Jahren ist der Bestand an öffentlich gefördertem Wohnraum in Bonn stark rückläufig. Von seinerzeit rund 12.500 Wohnungen sind aktuell noch rund 10.000 Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen vorhanden, die Haushalten mit Wohnberechtigungsschein zur Verfügung stehen. Hiervon befinden sich jedoch mehr als die Hälfte in der zehnjährigen Nachwirkungsfrist, d.h. auch diese Wohnungen fallen kurz- bzw. mittelfristig aus den Bindungen heraus. Parallel dazu steigt die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum stark an und die Zahl der wohnberechtigten Haushalte nimmt stetig zu. Aufgrund dieser Entwicklung werden seitens der Verwaltung alle Überlegungen und Anstrengungen begrüßt, die zu mehr öffentlich gefördertem Wohnraum führen. Dies auch mit Blick auf die sich verändernden Wohnbedarfe der Bürgerinnen und Bürger, die
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzend zu der Stellungnahme 202059 -02 ST ist das von der Verwaltung beauftragte Rechtsgutachten zum Thema Vorkaufsrecht zur Information beigefügt.