Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=8982) # Baumschutz Margarineviertel 202105 · 2020-12-16 · Antrag · öffentlich Antragsteller: Jens Röskens Elke Melzer CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg ## Sachverhalt Gegen das o.g. Bauvorhaben der Nachverdichtung zwischen Rüdesheimer Str. und Eltviller Straße liegen eine Vielzahl an Beschwerden und Bedenken vor. Mit dem Antrag soll erreicht werden, dass die geschützten Bäume zumindest solange stehen bleiben können, bis endgültig über die Zulässigkeit des Bauvorhabens entschieden wurde und eine gültige Baugenehmigung vorliegt. ## Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschließt, im Zusammenhang der beabsichtigten Nachverdichtung im sog. Margarineviertel (Rüdesheimer Straße, Eltviller Straße) keine Fällgenehmigungen für Bäume zu erteilen, die nach der Baumschutzsatzung einer Genehmigung durch die Bezirksvertretung bedürfen, solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beauftragt die Verwaltung, ihrerseits keine Baumfällgenehmigung für o.g. Gebiet zu erteilen, solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind. Soweit der Eigentümer einen Anspruch auf Fällgenehmigungen hat (z.B. aus § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn), werden die Fällgenehmigungen erst erteilt, nachdem die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen entschieden worden sind. ## Beratungsfolge - 2020-12-16 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · ohne Ergebnis - 2021-02-17 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · ungeändert beschlossen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2021-02-17 · Bezirksvertretung Bad Godesberg —— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021 6.8 Baumschutz Margarineviertel ungeändert beschlossen 202105 Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Enthaltung FDP Beschluss: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschließt, im Zusammenhang der beabsichtigten Nachverdichtung im sog. Margarineviertel (Rüdesheimer Straße, Eltviller Straße) keine Fällgenehmigungen für Bäume zu erteilen, die nach der Baumschutzsatzung einer Genehmigung durch die Bezirksvertretung bedürfen, solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beauftragt die Verwaltung, ihrerseits keine Baumfällgenehmigung für o.g. Gebiet zu erteilen, solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind. Soweit der Eigentümer einen Anspruch auf Fällgenehmigungen hat (z.B. aus § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn), werden die Fällgenehmigungen erst erteilt, nachdem die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen entschieden worden sind. Seite 1 von 1 ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 202105-01 ST Baumschutz Margarineviertel {#nv-9196} **Begründung** nicht grundsätzlich die Erteilung des Vorbescheids in Frage gestellt, sondern lediglich bemängelt, dass das Thema Lärmimmissionen nicht in der Prüfung der Bauvoranfrage berücksichtigt wurde. Deshalb fühlt sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Diese Thematik ist jedoch regelmäßig nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären, sondern später im Baugenehmigungsverfahren. Ein Zusammenhang zwischen der Klage und einer Fällgenehmigung wird somit nicht gesehen. Durch die Auflagen Nr. 6, 9 und 10 im positiven Vorbescheid wird insbesondere dem Baumschutz Rechnung getragen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist eine gesonderte Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Fällgenehmigung) und evtl. Befassung von Baumkommission / Bezirksvertretung erforderlich. Diese Fällgenehmigung wird erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam. Dies bedeutet, dass vor Erteilung einer Baugenehmigung, die Fällung satzungsgeschützter Bäume unzulässig ist. **Stellungnahme der Verwaltung** Im Rahmen einer geplanten Nachverdichtung sollen Mehrfamilienhäuser und eine Tiefgarage errichtet werden. Für diese geplante Baumaßnahme wurde bisher noch kein Antrag für Baumfällungen eingereicht. Für o.g. Vorhaben wurde am 24.03.2020 ein positiver Vorbescheid erteilt. Gegen diesen Vorbescheid wurde geklagt. Inhaltlich bezieht sich die Klage auf den Immissionsschutz, nicht auf den Baumschutz. Auch wurde in der Klagebegründung nicht grundsätzlich die Erteilung des Vorbescheids in Frage gestellt, sondern lediglich bemängelt, dass das Thema Lärmimmissionen nicht in der Prüfung der Bauvoranfrage berücksichtigt wurde. Deshalb fühlt sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Diese Thematik ist jedoch regelmäßig nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären, sondern später im Baugenehmigungsverfahren. Ein Zusammenhang zwischen der Klage und einer Fällgenehmigung wird somit nicht gesehen. Durch die Auflagen Nr. 6, 9 und 10 im positiven Vorbescheid wird insbesondere dem Baumschutz Rechnung getragen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist eine gesonderte Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Fällgenehmigung) und evtl. Befassung von Baumkommission / Bezirksvertretung erforderlich. _Gekürzt._