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Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen- Absehen von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung

202178 · 2021-03-02 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werde

n. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind

ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“.

Bei oben genannten „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“ werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten in einem persönlichen Schreiben über die anstehende Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW informiert und angehört. Zusätzlich werden

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Beschlussvorschlag

Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werde n. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“.

Bei oben genannten „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“ werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten in einem persönlichen Schreiben über die anstehende Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW informiert und angehört. Zusätzlich werden al

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Begründung

Seit dem 01.01.2020 ist das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen um den § 8a KAG NRW – „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ ergänzt worden. Gemäß § 8a Absatz 3 KAG NRW ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen, soweit dieses Vorhaben im nach § 8a Absatz 1 KAG NRW zu erstellenden Straßen- und Wegekonzept als beitragspflichtige Maßnahme enthalten ist.

Nach § 8a Absatz 4 KAG kann von der Durchführung einer solchen Anliegerversammlung abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

Der Begriff „geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Gemeinden einen gewissen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Spielraum einräumt. Hierbei kann es sich um Vorhaben handeln, denen vom Umfang der Maßnahme her und/oder vo

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Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2021-03-18 · Rat

— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021

5.9 Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen

verbindlichen Anliegerversammlung ungeändert beschlossen

202178

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB vorbehaltlich der Beratung in der BV Bad Godesberg am 13.04.21

Beschluss:

Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werden. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvol

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2021-04-13 · Bezirksvertretung Bad Godesberg

—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 13.04.2021 8.4 Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen

verbindlichen Anliegerversammlung vertagt 202178 Abstimmungsergebnis: einstimmig Die Beschlussvorlage wurde vertagt. Inhalt der vertagten Beschlussvorlage: Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werden. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaum

_Gekürzt (1821 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:63474?offset=1200_

2021-04-28 · Bezirksvertretung Bad Godesberg

—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 28.04.2021 8.8 Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen

verbindlichen Anliegerversammlung vertagt 202178 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werden. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“. Bei oben genannten „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen

_Gekürzt (1757 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:59931?offset=1200_

2021-09-01 · Bezirksvertretung Bad Godesberg

—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 01.09.2021

8.2 Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen

verbindlichen Anliegerversammlung abgelehnt

202178

Abstimmungsergebnis: abgelehnt mit Mehrheit gegen CDU und FDP, bei Enthaltung Grüne

Die Beschlussvorlage wurde abgelehnt.

Die abgelehnte Beschlussvorlage hatte folgenden Wortlaut:

Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werden. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wir

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