Originalquelle: ALLRIS-Original
202299 · 2021-02-04 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Achim Schröder FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Mit dem Antrag soll eine lange geübte Praxis in der Geschäftsordnung verankert werden. Aufgrund der geringen Größe der Bezirksvertretungen ist dort ein erheblich höherer Stimmenanteil als auf Ratsebene erforderlich, um eine Fraktion bilden zu können. Damit entfällt in den Bezirksvertretungen ein bedeutender Teil der Wählerstimmen auf Einzelbezirksverordnete, die durch den Ausschluss vom Antragsrecht an der politischen Mitwirkung gehindert würden. Durch das Erfordernis der Unterstützung der Anträge durch eine Ratsfraktion wird gleichzeitig sichergestellt, dass die in der Bezirksvertretung behandelten Anträge einen ausreichenden Rückhalt in der sich durch Wahlen äußernden Bevölkerung haben. Damit werden nur Einzelmeinungen repräsentierende Anträge verhindert und es wird die Arbeitsfähigkeit der Bezirksvertretungen gesichert.
Ein Abweichen von dem durch § 48 Absatz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen für die Verpflichtung zur Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung des Rates normierten Quorums ist zulässig. Denn die gesetzliche Regelung stellt nur ein Mindesterfordernis dar, von dem durch kommunales Satzungsrecht zugunsten einer großzügigeren Praxis zur Aufnahme von Anträgen in
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt:
(3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen.
—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 04.02.2021 6.12 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn verwiesen 202299 Abstimmungsergebnis: Einstimmig zur Mitberatung in die BVen Bonn, Hardtberg, Beuel und Bad Godesberg verwiesen Der verwiesene Beschlussvorschlag hat folgenden Inhalt:
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: (3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen. Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 02.03.2021 7.2 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn vertagt 202299 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen Herrn Fahrenholtz Der vertagte Antrag lautet:
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: (3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen.
Die Vertagung beantragt Bzv. Frau Lipprandt – SPD -.
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—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg vom 16.03.2021 7.1 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn abgelehnt 202299 Abstimmungsergebnis: bei Stimmengleichheit gegen CDU, FDP und AfD Dr abgelehnte Antrag der FDP hatte folgenden Wortlaut:
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: (3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen.
Ein von Bzv. Loosen (SPD) mündlich in der Sitzung gestellter Änderungsantrag, nach dem zwei Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung (unabhängig ob Mitglieder einer Fraktion oder Einzelvertreter) ein Antrags- und Anfragerecht haben sollen, wurde bei Stimmengleichheit gegen Bündnis 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE abgelehnt.
An der Aussprache beteiligten sich Bzv. Thomas (FDP), Bzv. Loosen (SPD) und Stv. Moll (CDU). Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 17.03.2021 7.1 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn geändert beschlossen 202299 Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit gegen CDU, FDP, BBB geändert Die Bezirksvertretung Beuel hat mit Mehrheit gegen CDU, FDP, BBB den Beschlussentwurf wie folgt geändert und beschlossen: Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 Gescho Rat (Verfahren der Bezirksvertretungen) erhält folgende Fassung:
(3) Anträge und Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von zwei Bezirksverordneten der Bezirksvertretung gestellt werden.
Die ursprüngliche Empfehlung hatte folgenden Wortlaut:
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: (3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen.
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— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
5.2.3 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn zurückgezogen
202299
Abstimmungsergebnis: zurückgezogen
Der vorgelegte Antrag hatte folgenden Inhalt:
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: (3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen.
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Begründung
der Antragsberechtigung von Einzelverordneten in den Bezirksvertretungen ist ein sachfremder Anknüpfungspunkt, da hier die gemeindliche und die bezirkliche Ebene in unzulässiger Weise vermengt werden. Der Rat ist für gesamtstädtische, die Bezirksvertretungen sind für rein bezirkliche Angelegenheiten zuständig. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten von Rat und Bezirksvertretungen klar voneinander getrennt. Eine Vermischung der beiden Bereiche widerspricht dem gesetzgeberischen Willen.
Ferner würde die beabsichtigte neue Regelung auch potenziell zu einer Umgehung des Wählerwillens führen, denn sie ermöglicht es einer Partei, welche in einer Bezirksvertretung gerade nicht (in Fraktionsstärke) vertreten ist, über das Andocken an einen Einzelverordneten im betreffenden Stadtbezirk einen politischen Einfluss auszuüben, der ihr aufgrund des erzielten Wahlergebnisses nicht zusteht. Wäre es der Wille der Wählerschaft gewesen, dass die entsprechende Partei als Fraktion in einer Bezirksvertretung vertreten wäre, wäre die Mandatszahl dementsprechend hoch.
Um sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Willkürverbot Genüge zu tun, müsste wohl die Ausweitung des Initiativrechtes auf sämtl
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung rät davon ab, die Geschäftsordnung wie beantragt zu ändern:
Zu Beginn der neuen Wahlperiode wurde die bisherige Praxis, dass einzelne Bezirksverordnete in den jeweiligen Bezirksvertretungen Bad Godesberg, Beuel, Bonn und Hardtberg antragsberechtigt sind, wenn sie einer Partei, die im Rat der Stadt Bonn Fraktionsstatus besitzt, angehören, überprüft.
Diese Handhabung kann mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang gebracht werden:
Gemäß § 23 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) sind die für den Rat geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß auch auf die Bezirksvertretungen anzuwenden. Dies gilt auch für die Regelung des § 7 Abs. 4 GeschO Rat, wonach Tagesordnungspunkte zwingend in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn diese von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion gewünscht und fristgerecht eingereicht werden.
Diese Regelung steht dem Antragsrecht eines Einzelverordneten entgegen, ob dieser nun einer im Rat vertretenen Fraktion angehört, oder nicht.
Die GeschO Rat enthält somit zurzeit keine Rechtsgrundlage für die praktizierte Erweiterung des Initiativrechtes für Einzelverordnete. Demnach haben einze
_Gekürzt._
Sachverhalt
Ratsmitglieder, die im Stadtbezirk wohnen oder kandidiert haben, stellen wichtige Bindeglieder zwischen den Bezirksvertretungen und dem Stadtrat und seinen Ausschüssen dar.
Da ihnen gem. §36 Abs. 6 GO NRW Teilnahmerecht mit beratender Stimme bei den Sitzungen der Bezirksvertretungen zusteht, sollte die bisher gelebte Praxis, sie zusammen mit der Bezirksfraktion als Antragsteller auf Anträge und Anfragen setzen zu können, beibehalten werden.
Beschlussvorschlag
Ratsmitglieder, die im Stadtbezirk wohnen oder kandidiert haben, aber nicht ordentliche Mitglieder der Bezirksvertretung sind, können zusammen mit der Bezirksfraktion als Antragsteller auf Anträgen oder Anfragen aufgeführt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=23034
Begründung
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung rät davon ab, die Geschäftsordnung entsprechend dem Änderungsantrag zu ändern bzw. die vorgeschlagene Vorgehensweise einzuführen. Die im Änderungsantrag vorgeschlagene Handhabung kann nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang gebracht werden. Zur Begründung wird auf die beigefügten Ausführungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 20.04.2020 verwiesen. Ergänzend verweist die Verwaltung auf ihre Stellungnahme __202299-01ST__ .
Sachverhalt
Mit der vorstehenden Regelung soll der besonderen kommunalpolitischen Stellung von Bezirksverordneten im Rahmen des Minderheitenschutzes Rechnung getragen werden. Die Begrenzung der Anzahl von Anträgen durch einzelne Bezirksverordnete soll dabei den unmittelbar durch den Wählerwillen zum Ausdruck kommenden Unterschied zur Fraktionsstärke wiederspiegeln und die begrenzte Antragsberechtigung einzelner Bezirksverordneter im Vergleich zu Fraktionen den Charakter des Minderheitenschutzes klar herausstellen.
Beschlussvorschlag
§ 23 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) erhält folgende Fassung:
„(3) Anträge in den Bezirksvertretungen können abweichend von Absatz 1 auch von einem Bezirksverordneten gestellt werden. Die Anzahl der Anträge von einem Bezirksverordneten wird auf einen Antrag pro Sitzung der Bezirksvertretung begrenzt.“