Originalquelle: ALLRIS-Original
202332 · 2021-03-11 · Beschlussvorlage · öffentlich
Begrü ndung
Durch die Novellierung des Kinderbildungsgesetzes, beschlossen am 03.12.2019, ergaben sich einige Änderungen, die auch für den Bereich der Elternbeiträge relevant sind. Dies betrifft u.a. die Gleichstellung von Kindertagesbetreuung in Einrichtungen und Tagespflege, welche zur Anpassung der Elternbeiträge führt. Weiterhin änderten sich durch die Neustrukturierung des Gesetzes die Rechtsgrundlagen, auf die die Beitragssatzung Bezug nimmt. Diese waren in der 1. Änderungssatzung nicht alle übernommen worden. Im Rahmen der Überarbeitung werden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen.
__Zu Ziffer 1 der Änderungssatzung (§ 1 Abs. 1): __
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 hat sich die Rechtsgrundlage geändert.
Zu Ziffer 2 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 3):
Konkretisierung zur Klarstellung, dass die Geschwisterermäßigung nur anzuwenden ist, wenn beide Kinder in einer nach Ki Biz geförderten Einrichtung sind.
__Zu Ziffer 3 und 4 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 7): __
Die Novellierung des Ki Biz sieht in § 51 Abs. 4 vor, dass sich die Höhe und die Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege und Kinderta
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie vom 11.03.2021 12.6 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vertagt - mit Maßgabe 202332 Abstimmungsergebnis: Einstimmig vertagt mit der Maßgabe, die Vorlage in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 15.04.2021 gemeinsam mit dem im interfraktionellen Änderungsantrag zur DS-Nr. 201435 geforderten Vorschlag der Verwaltung zu beraten. Beschluss: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Die Beratung des Beschlussvorschlags wurde in die Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und
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— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
5.20 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt
202332
Abstimmungsergebnis: bei Anerkennung der Tagesordnung abgesetzt
Der vorgelegte Beschlussvorschlag hatte folgenden Wortlaut:
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie vom 15.04.2021 6.3 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vertagt - mit Maßgabe 202332 Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei 1 Enthaltung Die Beschlussvorlage wurde mit der Maßgabe vertagt, einen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten, der die Erstattung von Elternbeiträgen auch bei nicht-pandemiebedingten Schließzeiten regelt. Die Vertagung geht zurück auf einen entsprechenden mündlichen Antrag von AM Lamodke (Bündnis 90/Die Grünen). Die ursprüngliche Empfehlung an den Rat lautete: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fa
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie vom 08.06.2021 6.3 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn ohne Votum 202332 Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei 5 Gegenstimmen Beschluss: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 24.06.2021 5.7 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) 202332 Aufgrund § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung nicht behandelt Beschluss: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Seite 1 von 1
Begründung
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Durch die Novellierung des Kinderbildungsgesetzes, beschlossen am 03.12.2019, ergaben sich einige Änderungen, die auch für den Bereich der Elternbeiträge relevant sind. Dies betrifft u.a. die Gleichstellung von Kindertagesbetreuung in Einrichtungen und Tagespflege, welche zur Anpassung der Elternbeiträge führt. Weiterhin änderten sich durch die Neustrukturierung des Gesetzes die Rechtsgrundlagen, auf die die Beitragssatzung Bezug nimmt. Diese waren in der 1. Änderungssatzung nicht alle übernommen worden. Im Rahmen der Überarbeitung werden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen.
__Zu Ziffer 1 der Änderungssatzung (§ 1 Abs. 1): __
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 hat sich die Rechtsgrundlage geändert.
__Zu Ziffer 2 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 3): __
Konkretisierung zur Klarstellung, dass die Geschwisterermäßigung nur anzuwenden ist, wenn beide Kinder in einer nach Ki Biz geförderten Einrichtung sind.
__Zu Ziffer 3 und 4 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 7): __
Die Novellierung des Ki Biz sieht in § 51 Abs. 4 vor, dass sich die Höhe und die Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 12.08.2020 folgenden Beschluss gefasst (s. __Link__ ):
„Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie befürwortet ausdrücklich bei längeren Ausfällen der Kindertagesbetreuung die Beiträge anzupassen. Die Verwaltung wird gebeten, auf eine landesweite Lösung hinzuwirken und einen Vorschlag für eine mögliche Satzungsänderung zu unterbreiten.“
Eine Anfrage beim Städtetag hat ergeben, dass andere Kommunen kein Erfordernis sehen, dies grundsätzlich regeln zu lassen, so dass kein Konsens für einen gemeinsamen Vorstoß beim Land gefunden werden konnte und vielmehr ein Ausscheren einzelner Kommunen Handlungsdruck für alle erzeugen würde. Darüber hinaus birgt die entsprechende Satzungsänderung die Gefahr, dass das Land aufgrund der Regelung in der Satzung keine Notwendigkeit des eigenen Handels sieht und die Stadt Bonn alleinig für die Beitragserstattung eintritt. Eine anteilige Finanzierung durch Land und Kommune würde eine solche Formulierung zukünftig wohl ausschließen. Die Beitragserstattung der Elternbeiträge würde komplett zu Lasten des städtischen Haus
_Gekürzt._
Sachverhalt
Eltern haben bei Ausfall von Betreuungszeiten eine besonders hohe Belastung zu schultern. Wenn die Kommune die Betreuungsleistung auch über einen längeren fortgesetzten Zeitraum nicht sicherstellen kann, ist zur Unterstützung in dieser Ausnahmesituation aus Sicht der Antragstellenden die anteilige Erstattung der Elternbeiträge geboten.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, § 5 Abs. 8 der Beitragssatzung nach folgenden Maßgaben zu ändern:
8) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird, die Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der Tagespflegestellen, der Tageseinrichtungen und der OGS nicht berührt.
Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördlichen Schließungen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines Monatsbetrages, wenn die Betreuungsleistung an mehr als 15 aufeinanderfolgenden regulären Betreuungstagen nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es wird der Beitrag des Monates erlassen, in dem die überwiegende Schließung erfolgte.