Originalquelle: ALLRIS-Original
210020 · 2021-03-18 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 GeschO Rat (Verfahren der Bezirksvertretungen) erhält folgende Fassung:
(3) Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von Bezirksverordneten gestellt werden. Dabei reichen zwei Anfragende aus.
Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 GeschO Rat (Verfahren der Bezirksvertretungen) erhält folgende Fassung:
(3) Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von Bezirksverordneten gestellt werden. Dabei reichen zwei Anfragende aus.
Der zu streichende Passus des § 23 Abs. 3 GeschO Rat lautet: „und Stadtverordneten, die gemäß § 36 GO NW mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können“.
Das bis dato in der Geschäftsordnung verankerte Fragerecht von Stadtverordneten mit beratender Stimme in den Sitzungen der Bezirksvertretungen kann nicht in Einklang mit den beigefügten Ausführungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 20.04.2020 gebracht werden. Nach Bekanntwerden dieser Informationen sieht sich die Verwaltung in der Pflicht, die im Beschlussvorschlag dargestellte Änderung der Geschäftsordnung dem Rat schnellstmöglich zur Entscheidung vorzulegen, um eine rechtskonforme Anwendung der Geschäftsordnung im Sinne der Erklärung des Ministeriums garantieren zu können.
Hieraus resultierend ist nunmehr die Überarbeitung des § 23 Absatz 3 GeschO Rat erfolgt.
Die Bezirksvertretungen werden nach entsprechender Beschlussfassung über die Änderung informiert.
— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
5.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn geändert beschlossen
210020
Abstimmungsergebnis: geändert, wie AA-01, Mehrheit gegen CDU, BBB und FDP
Beschluss:
Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 GeschO Rat (Verfahren der Bezirksvertretungen) erhält folgende Fassung:
(3) Anträge und Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von Bezirksverordneten gestellt werden. Dabei reichen zwei Antragstellende/Anfragende aus.
Die hervorgehobenen Veränderungen gehen auf die Beschlussfassung zu 210020-01 AA zurück.
Es erfolgt zusammenfassende Beratung mit TOP 5.2.3 (ehemals 6.13)
An einer Aussprache beteiligten sich:
Stv. Hümmrich -FDP-, der den Änderungsantrag seiner Fraktion (AA-02) begründet und dabei besonders auf das Teilhaberecht der Bezirksverordneten eingeht. Er wirbt um Zustimmung und zieht den weiteren gestellten Antrag 202299 zurück. Abschließend kritisiert er den Vorschlag der Verwaltung, da dieser zu viele Bezirksverordne
_Gekürzt (2377 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43365?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 13.04.2021 12.7 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis genommen 210020-03 Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg vom 13.04.2021 12.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis genommen 210020-03 Die Bezirksvertretung Hardtberg nimmt von der in der Einladung abgedruckten Mitteilung Kenntnis. Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 28.04.2021 12.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) 210020-03 Abstimmungsergebnis: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) Seite 1 von 1
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 16.06.2021
12.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis genommen
210020-03
Die Mitteilung wurde von der Bezirksvertretung Beuel zur Kenntnis genommen.
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Sachverhalt
Von der Systematik her sind das Recht zu Großen Anfragen und das Recht zu Anträgen gleichrangig zu betrachten.
Beschlussvorschlag
Der Text dieser Vorlage wird um zwei Wörter ergänzt und lautet dann geändert: Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) wird wie folgt geändert: § 23 Abs. 3 GeschO Rat (Verfahren der Bezirksvertretungen) erhält folgende Fassung: (3) Anträge und Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von Bezirksverordneten gestellt werden. Dabei reichen zwei Antragstellende/Anfragende aus.
Sachverhalt
Es ist auch nach Auffassung der Verwaltung mit der Gemeindeordnung vereinbar, in der Geschäftsordnung ein Frage- und Antragsrecht für jeden einzelnen Bezirksverordneten in den Bezirksvertretungen festzuschreiben. Nach der bis zum Ende der letzten Ratsperiode seit mehr als 25 Jahre gelebten Verwaltungspraxis besaßen die allermeisten Bezirksverordneten bereits diese Rechte, ohne dass es zu einer Überlastung der Verwaltung oder einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Bezirksvertretungen wegen der Zahl der Anfragen und Anträge gekommen wäre. Bei Vorgabe eines höheren Quorums wären die demokratischen Beteiligungsrechte kleinerer Parteien nicht ausreichend gewahrt.
Beschlussvorschlag
Der Vorschlag der Verwaltung zur Änderung von § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:
(3) Große Anfragen __und Anträge__ in den Bezirksvertretungen können __von jedem einzelnen__ Bezirksverordneten gestellt werden.
Satz 2 des Verwaltungsvorschlages wird gestrichen.