Dokument: Einhaltung von Tempo 30 "An der Haeschmaar"

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Einhaltung von Tempo 30 "An der Haeschmaar"

Position 6.4.2 · Quelle: Ratsinformationssystem der Stadt Bonn · Stand: amtliches Dokument

Ergebnis

vertagt - mit Maßgabe

Dokumenttext (extrahiert)

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Beschlussauszug 
Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg vom 01.02.2022 
 
6.4.2 Einhaltung von Tempo 30 "An der Haeschmaar" 
vertagt - mit Maßgabe 
 
212115-02 ST 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig 
 
Die vertagte ergänzende Stellungnahme der Verwaltung hatte folgenden 
Wortlaut: 
 
Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften 
darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten 
Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen. 
 
Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Gefahrenstellen sind dem- 
nach Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine 
erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. 
 
Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, 
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von 
schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern 
sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen 
und älteren Menschen frequentiert werden, 
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßen- 
baulichen Engpässen oder 
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindig- 
keitsbeschränkung festgestellt werden. 
 
Im Zeitraum vom 26.11.-07.12.2021 fand An der Haeschmaar eine Verkehrs- 
analyse statt. Hierbei werden die Anzahl der Fahrzeuge, sowie deren ge- 
fahrenen Geschwindigkeit erfasst.  
 
In diesem Zeitraum überschritten im Querschnitt 59,2% der Fahrzeuge den 
Grenzwert von 39 km/h. Der Grenzwert liegt deshalb bei 39 km/h, da dies den 
Mindestwert für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Tempo-30-
Bereichen darstellt. 
 
Aufgrund der hohen Überschreitungsquote wird die Stadt Bonn hier zukünftig 
Geschwindigkeitskontrollen durchführen. 
 
 
 
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Bezugsquellen

Amtliches Werk der Stadt Bonn (§ 5 UrhG) — bereitgestellt zur Zitierbarkeit.

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