Dokument: Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)

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Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)

Position 12.3 · Quelle: Ratsinformationssystem der Stadt Bonn · Stand: amtliches Dokument

Ergebnis

vertagt

Dokumenttext (extrahiert)

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Beschlussauszug 
Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 03.05.2022 
 
12.3 Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321) 
vertagt 
 
220478 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Anerkennung der Tagesordnung 
 
 
Inhalt der vertagten Mitteilungsvorlage: 
Mit Beschluss vom 04.02.2021 (DS-Nr. 202321) hat der Hauptausschuss in 
Funktion des Rates der Bundesstadt Bonn – nach Einholung eines rechtlichen 
Gutachtens von Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller von der Kanzlei 
Redeker/Sellner/Dahs – festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Radentscheid 
Bonn“ zulässig sei und diesem seitens der Stadt entsprochen werden solle. 
Die Besonderheit des vorgenannten Bürgerbegehrens liegt darin, dass dessen 
Ziele nicht derart konkretisiert sind, dass sie unmittelbar umgesetzt werden 
können, sondern dass vielmehr noch im Rahmen des Umsetzungsprozesses 
seitens der Stadt verschiedene Entscheidungen getroffen werden müssen: 
Die Ziele 1 bis 6 des Bürgerbegehrens haben nicht sachlich und räumlich 
konkretisierte Maßnahmen zum Gegenstand, sondern geben dem 
vollziehenden Organ nur Zielvorgaben vor. Die Verwaltung kann und 
muss im Verwaltungsvollzug die Maßnahmen prüfen und näher 
konkretisieren und sie dann dem Rat, den Fachausschüssen oder den 
Bezirksvertretungen zum Abstimmung vorlegen. Damit liegt der Sache 
nach ein ‚Grundsatzbeschluss‘ vor, dessen Erlass dem Rat obliegt. 
Insoweit handelt es sich um die künftige Ausrichtung der gemeindlichen 
Verkehrspolitik.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 22) 
Da es zur konkreten Umsetzung des Bürgerbegehrens noch verschiedener 
Entscheidungen von Seiten der Stadt bedarf, stellt sich naturgemäß die Frage, 
wo diese Willensbildung stadtintern stattzufinden hat. Dies lässt sich nicht 
pauschal beantworten, da jeder Fall einzeln zu betrachten und auf der 
Grundlage der allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen in Bezug auf die 
jeweiligen Kompetenzen von Rat, Bezirksvertretungen und OB bzw. Verwaltung 
zu entscheiden ist: 
„Dies lenkt zunächst den Blick auf die Frage, ob zur Umsetzung der 
einzelnen konkret verorteten Maßnahmen des Gesamtkonzepts jeweils 
ein Ratsbeschluss erforderlich ist oder dies eine Angelegenheit der 
laufenden Verwaltung ist, die dem Bürgermeister (bzw. in Bonn der 
Oberbürgermeisterin) obliegt (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Auch wenn es sich 
bei der Bundesstadt Bonn um eine kreisfreie Stadt handelt, bei der 
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen größeren Kreis von 
Angelegenheiten umfassen als bei kreisangehörigen Gemeinden, wird 
man davon ausgehen müssen, dass für den Umbau einer Kreuzung oder 
der neuen Anlegung eines Radweges ein Ratsbeschluss bzw. ein 
Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich ist. Schaut man sich die 
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Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 
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Praxis der Ratsentscheidungen in der Bundesstadt Bonn in der 
Vergangenheit an, so hat der Rat (vorbehaltlich der Zuständigkeit der 
Bezirksvertretungen) dementsprechend auch über die Errichtung von 
Fahrradwegen auf Bestandsstraßen im Stadtgebiet 
beschlossen.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 28, 29) 
 Somit lässt sich konstatieren, dass die Annahme des Bürgerbegehrens durch 
den Rat der Stadt Bonn keinerlei Auswirkungen auf die grundsätzliche 
Verteilung der innerstädtischen Entscheidungskompetenzen im Zuge der 
Umsetzung hat, sofern und soweit es diesbezüglich noch Raum für eine 
eigenständige Willensbildung gibt. Weder ist für jede 
„Umsetzungsentscheidung“ ein Rats- bzw. Bezirksvertretungsbeschluss 
erforderlich, noch unterfällt automatisch jegliche Entscheidung im Zuge der 
Umsetzung des vom Bürgerbegehrens vorgezeichneten Gesamtkonzeptes dem 
Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Welche Institution innerhalb der 
Stadt in welchem Fall die erforderliche Entscheidung zu treffen hat, bemisst 
sich – wie sonst auch – nach den §§ 37, 41 GO NRW sowie der städtischen 
Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung für die Ratsausschüsse.  
Daher gibt es auch im Zuge der Umsetzung des Beschlusses zum 
Radentscheid Maßnahmen, welche von der Verwaltung ohne Beteiligung eines 
Gremiums durchgeführt werden, nämlich dann, wenn es sich um Geschäfte der 
laufenden Verwaltung handelt. Während der Rat sich zu Geschäften der 
laufenden Verwaltung auch im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten kann, ist 
den Bezirksvertretungen der Zugriff auf Geschäfte der laufenden Verwaltung 
verwehrt: Sie sind unzuständig. 
Einfache Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde sind im Regelfall als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen. Eine Zuständigkeit der 
Gremien kann sich jedoch ergeben, wenn eine Zuständigkeit für Rat, 
Ausschuss oder Bezirksvertretung aus der Zuständigkeitsordnung oder der 
Bezirkssatzung folgt oder Maßnahmen wegen ihres Umfangs nicht als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung einzuordnen sind. 
Insofern wird eine Beteiligung der politischen Gremien im Zuge der Prüfung und 
Umsetzung der beschriebenen „Sofortmaßnahme“ in Abhängigkeit des 
jeweiligen Einzelfalls erfolgen. 
 
 
 
 
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Bezugsquellen

Amtliches Werk der Stadt Bonn (§ 5 UrhG) — bereitgestellt zur Zitierbarkeit.

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