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Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)
Position 12.3 · Quelle: Ratsinformationssystem der Stadt Bonn · Stand: amtliches Dokument
vertagt
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 03.05.2022 12.3 Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321) vertagt 220478 Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Anerkennung der Tagesordnung Inhalt der vertagten Mitteilungsvorlage: Mit Beschluss vom 04.02.2021 (DS-Nr. 202321) hat der Hauptausschuss in Funktion des Rates der Bundesstadt Bonn – nach Einholung eines rechtlichen Gutachtens von Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller von der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs – festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ zulässig sei und diesem seitens der Stadt entsprochen werden solle. Die Besonderheit des vorgenannten Bürgerbegehrens liegt darin, dass dessen Ziele nicht derart konkretisiert sind, dass sie unmittelbar umgesetzt werden können, sondern dass vielmehr noch im Rahmen des Umsetzungsprozesses seitens der Stadt verschiedene Entscheidungen getroffen werden müssen: Die Ziele 1 bis 6 des Bürgerbegehrens haben nicht sachlich und räumlich konkretisierte Maßnahmen zum Gegenstand, sondern geben dem vollziehenden Organ nur Zielvorgaben vor. Die Verwaltung kann und muss im Verwaltungsvollzug die Maßnahmen prüfen und näher konkretisieren und sie dann dem Rat, den Fachausschüssen oder den Bezirksvertretungen zum Abstimmung vorlegen. Damit liegt der Sache nach ein ‚Grundsatzbeschluss‘ vor, dessen Erlass dem Rat obliegt. Insoweit handelt es sich um die künftige Ausrichtung der gemeindlichen Verkehrspolitik.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 22) Da es zur konkreten Umsetzung des Bürgerbegehrens noch verschiedener Entscheidungen von Seiten der Stadt bedarf, stellt sich naturgemäß die Frage, wo diese Willensbildung stadtintern stattzufinden hat. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, da jeder Fall einzeln zu betrachten und auf der Grundlage der allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen in Bezug auf die jeweiligen Kompetenzen von Rat, Bezirksvertretungen und OB bzw. Verwaltung zu entscheiden ist: „Dies lenkt zunächst den Blick auf die Frage, ob zur Umsetzung der einzelnen konkret verorteten Maßnahmen des Gesamtkonzepts jeweils ein Ratsbeschluss erforderlich ist oder dies eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung ist, die dem Bürgermeister (bzw. in Bonn der Oberbürgermeisterin) obliegt (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Auch wenn es sich bei der Bundesstadt Bonn um eine kreisfreie Stadt handelt, bei der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen größeren Kreis von Angelegenheiten umfassen als bei kreisangehörigen Gemeinden, wird man davon ausgehen müssen, dass für den Umbau einer Kreuzung oder der neuen Anlegung eines Radweges ein Ratsbeschluss bzw. ein Beschluss der Bezirksvertretung erforderlich ist. Schaut man sich die Seite 1 von 2 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 2 —— Praxis der Ratsentscheidungen in der Bundesstadt Bonn in der Vergangenheit an, so hat der Rat (vorbehaltlich der Zuständigkeit der Bezirksvertretungen) dementsprechend auch über die Errichtung von Fahrradwegen auf Bestandsstraßen im Stadtgebiet beschlossen.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 28, 29) Somit lässt sich konstatieren, dass die Annahme des Bürgerbegehrens durch den Rat der Stadt Bonn keinerlei Auswirkungen auf die grundsätzliche Verteilung der innerstädtischen Entscheidungskompetenzen im Zuge der Umsetzung hat, sofern und soweit es diesbezüglich noch Raum für eine eigenständige Willensbildung gibt. Weder ist für jede „Umsetzungsentscheidung“ ein Rats- bzw. Bezirksvertretungsbeschluss erforderlich, noch unterfällt automatisch jegliche Entscheidung im Zuge der Umsetzung des vom Bürgerbegehrens vorgezeichneten Gesamtkonzeptes dem Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Welche Institution innerhalb der Stadt in welchem Fall die erforderliche Entscheidung zu treffen hat, bemisst sich – wie sonst auch – nach den §§ 37, 41 GO NRW sowie der städtischen Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung für die Ratsausschüsse. Daher gibt es auch im Zuge der Umsetzung des Beschlusses zum Radentscheid Maßnahmen, welche von der Verwaltung ohne Beteiligung eines Gremiums durchgeführt werden, nämlich dann, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Während der Rat sich zu Geschäften der laufenden Verwaltung auch im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten kann, ist den Bezirksvertretungen der Zugriff auf Geschäfte der laufenden Verwaltung verwehrt: Sie sind unzuständig. Einfache Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde sind im Regelfall als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen. Eine Zuständigkeit der Gremien kann sich jedoch ergeben, wenn eine Zuständigkeit für Rat, Ausschuss oder Bezirksvertretung aus der Zuständigkeitsordnung oder der Bezirkssatzung folgt oder Maßnahmen wegen ihres Umfangs nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzuordnen sind. Insofern wird eine Beteiligung der politischen Gremien im Zuge der Prüfung und Umsetzung der beschriebenen „Sofortmaßnahme“ in Abhängigkeit des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Seite 2 von 2
Amtliches Werk der Stadt Bonn (§ 5 UrhG) — bereitgestellt zur Zitierbarkeit.