Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2022-12-08 · Rat
Anlage 1
6 . Satzung zur Änderung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 de s Gesetz es
vom 1 3 . April
20 22
(GV.NRW. S. 490 ) und der §§
1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1 9 .
Dezember 201 9
(GV.NRW. S. 1 029 ) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung ein er Zweitwohnungssteuer vom 12.07 .2010 (Amtsb latt der Bundesstadt Bonn, S.
420 ) , zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn ,
S. 2172 ), wird wie folgt geändert:
§ 2
Absatz 1
erhält folgende Fassung:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a.
Eigentümer n , Hauptmieter n
oder sonstigen Berechtigten materiell - rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient,
b.
Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person
entgeltlich oder unentgeltlich über- l a ss en
und die diese r
als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder
c.
jema nd neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Le- bensbedarfs einer anderen Person
innehat. “
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„ Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im
Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönli- chen Lebensbedarfs innegehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die
mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die W ohnung als Neben- wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes,
wenn es sich nicht um die von dieser Person vorwiegend genutzte Wohnung handelt. “
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Anlage zu TOP 55..5522 Rat:: 0088..1122..22002222 Seite 1 von 2
„Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Bundesstadt Bonn jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtgebiet
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.
Artikel II Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Seite 2 von 2
PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:33006/pdf