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beschlusstext · 2020-06-18 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 5.22 Gewährung von Sonderzuschüssen an katholische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze vertagt 200726 Aufgrund § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung nicht behandelt Die Beschlussvorlage wurde aufgrund von § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates nicht behandelt und hatte folgenden Wortlaut: 1.Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in katholischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet. 2.Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt. 3.Für die katholischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse. Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder, Seite 1 von 2 Beschlussauszug der Sitzung des Rates Seite 2 —— Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen sollte einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den katholischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung trifft der Träger. Die erforderlichen Finanzmittel i.H.v 440.734,85 € stehen im Haushalt 2020 und in der Finanzplanung ab 2021 zur Verfügung. Seite 2 von 2
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