Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-06-28 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 28.06.2021
5.34 Richtlinien Förderprogramm Photovoltaik (ergänzende Vorlage zum Beschluss 201342 – Förderprogramm Photovoltaik, die wiederum weiterqualifizierte Maßnahme aus dem Beschluss 200016 – Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen war) ungeändert beschlossen
210674
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss:
Den Förderrichtlinien (s. Anlage) zum Förderprogramm Photovoltaik (DS 201342) werden in der Fassung der Anlage beschlossen.
Seite 1 von 4 Förderprogramm „Photovoltaik“ der Bundesstadt Bonn
Richtlinien
1.
Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren E nergien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2 - Aussto ß es und somit
zur Erreichung der Klimaschutzziele
der Stadt Bonn . Das größte Erneuerbare - Energien - Potenzial in Bon n ist die Solarenergie. Mit d em „ Förderprogramm
Photovoltaik“
möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Stromerzeugung schaffen . Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor
dem Hintergrund de r Beschlüsse „U nsere Stadt wird bis
2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232)
und
„Leitbild
der Stadt Bonn zu
Klimaschutz und Klimaanpassung“
( 12.12.2019, DS 190114) .
2.
Zuwendungsempfänger
A ntragsberechtigt sind Grundstückseigent ümer und Erbbauberechtigte. Bei Eigentümergemein - schaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am „Förderprogramm Photovoltaik“ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen. Antragsberechtigt sind darüber hinaus M ieter, soweit eine Förderung von Stecker - Solargeräten beantragt wird.
3.1 G efördert werden
3.1 .1 der Erwerb und die Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme
neue r
Photovoltaik - anlagen
auf Dächer n
oder a n Fassaden.
3.1.2
Mieterstromanlagen .
3.1.3
Stecker - Solargeräte .
3.1.4
Hybridkollektoren, bzw. PVT - Kollektoren.
3.2 N icht gefördert werden
3.2.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Anlagen (Altanlagen) .
3.2.2
Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz .
3.2.3
Freiflächenanlagen.
3.2.4
Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden müssen oder zur Einhaltung vo n Mindestanforderungen (bspw. vor dem Hintergrund des Gebäudeenergiegesetzes
–
GEG vom 8.08. 2020 ) instal liert
werden .
3.2.5
Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung
im Neubau “ ( DS 201344)
vom 1. 0 9.2020 installiert werden müssen.
3.2. 6
Anlagen, bzw. Geräte nach 3.1 , die vor Fördermittelzusage (Bewilligungsbescheid) der Stadt Bonn erworben, installiert und/oder in Betrieb genommen wurden.
Ausgenommen hiervon sind solche Anträge, für die die Stadt Bonn ausdrücklich einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bewilligt hat.
3.2.7 Anlagen , bzw. Geräte, die nicht den gestalterischen Anforderunge n
nach Ziffer 5.6 entsprechen .
3.2. 8
Anlagen, bzw. Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen .
4. Art und Umfang der Förderung
4 .1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses .
4 .2
Die Förderhöhe beträg t :
für Photovoltaik - Anlagen :
-
bis 10 kWp :
200 Euro/kWp
-
darüber hinaus,
bis max. 30 kWp :
150 Euro/kWp
bei Kombination mit Dachbegrünung:
zusätzlich 50 Euro/kWp
bei Mieterstrommodellen:
zusätzlich 10 0 Euro/ kWp
für Hybrid - Kollektoren/PVT - Kollektoren:
zusätzlich 50 Euro/kWp
für Stecker - Solargeräte :
5 0 Euro
bis 350 Watt; 100 Euro bis 600 Watt
Anlage zu TOP 55..3344 Rat:: 2288..0066..22002211 Seite 2 von 4
Gefördert werden ausschließlich 5.1 Anlagen, bzw. Geräte, die im Stadtgebiet Bonn betrieben werden. 5.2 Anlagen bis max. 30 kWp. 5.3 Anlagen, bzw. Geräte, die ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. 5.4 Anlagen, die durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen werden. Eigenleistungen sind -mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-Solargeräten- nicht förderfähig. 5.5. Anlagen, bzw. Geräte, die entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben werden (https://www.bonn-netz.de/Einspeisung/). 5.6 Anlagen, bzw. Geräte, die bezogen auf folgende Vorgaben mit der Architektur in Einklang gebracht werden: Bei Sattel- und Pultdächern sind die Anlagen in der gleichen Neigung anzubringen. Bei Flachdächern muss der Abstand zum Dachrand zumindest der Höhe des Dachüberstandes (gemessen von der Dachfläche bzw. von der Oberkante der Attika zum höchsten Punkt der Anlage) entsprechen. Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn. 5.7 Anlagen, bzw. Geräte auf, bzw. an einem Denkmal oder einem Gebäude in einem Denkmalbereich, wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Eine erste Hilfestellung bietet der „Leitfaden Solaranlagen auf Baudenkmälern und in Denkmalbereichen.“ 5.8. Anlagen, bzw. Geräte, bei denen mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Maßgeblich für den Beginn der Maßnahme ist der Kauf einer entsprechenden Anlage bzw. die Erteilung eines Auftrags zum Erwerb und zur Installation.
6.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. 6.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. 6.3 Der Fördernehmende verpflichtet sich, im Falle einer Veräußerung des Grundstücks dafür Sorge zu tragen, dass die geförderte Anlage bis zum Erreichen der 10 Pflichtbetriebsjahre weiterbetrieben wird. 6.4 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss.
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos, https://www.bonner- energie-agentur.de/) oder der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn (https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/bonn). Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
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9.1 Dem Antrag ist ein gültiges Angebot über die zu erbringenden Leistungen für den Erwerb, die Installation und die ordnungsgemäße Inbetriebnahme einer Anlage beizufügen. 9.2 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihrem Eingang bei der Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 9.3 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist und die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann einen Monat vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
Die Zuschusszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte. Zwecks Auszahlung des Förderbetrages sind die Rechnung, Fotos der Anlage und –soweit erforderlich- die Inbetriebnahmebestätigung eines Fachbetriebes, sowie die Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Bundesstadt Bonn Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt und Stadtgrün Berliner Platz 2, Etage 9 A Ansprechpartner NN Tel.: 77-XXXX , klimaschutz@bonn.de oder online unter www.bonn.de/@klimaschutz
Die Fördergrundsätze treten durch Ratsbeschluss vom XX.YY.2021 zum XX.YY.2021 in Kraft und gelten zunächst für ein Jahr. Seite 4 von 4
PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:46551/pdf