Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-06-28 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 28.06.2021
5.42 Vorabbekanntmachung zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn geändert beschlossen
210832
Abstimmungsergebnis: geändert, wie AA-02, in Verbindung mit ST-01 Mehrheit gegen CDU und FDP
Beschluss:
190986-2), wonach die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH gemeinsam mit der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises - SSB - GmbH auch zukünftig Verkehrsdienstleister für die kommunalen ÖPNV-Leistungen sein sollen.
Abs. 1 GWB zur Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages („öDA“) über die Durchführung der Verkehrsleistungen im ÖPNV an die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH (SWBV) und die Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises - SSB - GmbH zu. Dies beinhaltet unter anderem die folgenden notwendigen Schritte durchzuführen. Dies sind im Einzelnen:
a) Der Stadtrat stimmt der Bekanntgabe der Vergabeabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Inhouse-Vergabe (§ 108 Abs. 1 GWB) der Verkehrsleistungen im ÖPNV im Amtsblatt der Europäischen Union zu. b) Der Stadtrat stimmt der hierfür notwendigen Leistungsbeschreibung der Verkehrsleistungen zu. c) Der Stadtrat stimmt der notwendigen interkommunalen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis über die Bestellbefugnis auf den grenzüberschreitenden Linien zu. d) Der Stadtrat stimmt der notwendigen interkommunalen Vereinbarung mit der Stadt Köln über die Bestellbefugnis eines Linienverkehrs zum Flughafen Köln-Bonn zu. Seite 1 von 3
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—— e) Der Stadtrat stimmt der Erarbeitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („öDA“) mit der Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH und der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg- Kreises - SSB - GmbH zu. Der Beschluss über den öDA soll voraussichtlich Ende 2022 erfolgen.
ergreifen, um die in der Leistungsbeschreibung des zukünftigen öDA festgelegte Anforderung an die Pünktlichkeit gemeinsam mit dem Verkehrsunternehmen sukzessive zu erhöhen und so die Verlässlichkeit zu verbessern.
öDA weiter darauf hinzuwirken, dass das Verkehrsunternehmen künftig die Verkehrswende auch dergestalt unterstützt, dass die negative Wirkung von Preismaßnahmen in Verhandlungen der regionalen Gremien berücksichtigt werden.
Über ST-01 wurde die der Vorlage beigefügte Anlage ersetzt. Vorstehender Beschluss (= AA-02) ersetzt die ursprüngliche Vorlage der Verwaltung. Diese hatte folgenden Wortlaut:
190986-2), wonach die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH gemeinsam mit der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises - SSB - GmbH auch zukünftig Verkehrsdienstleister für die kommunalen ÖPNV-Leistungen sein sollen.
Abs. 1 GWB zur Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages („öDA“) über die Durchführung der Verkehrsleistungen im ÖPNV an die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH (SWBV) und die Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises - SSB - GmbH zu. Dies beinhaltet unter anderem die folgenden notwendigen Schritte durchzuführen. Dies sind im Einzelnen: a) Der Stadtrat stimmt der Bekanntgabe der Vergabeabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Inhouse-Vergabe (§ 108 Abs. 1 GWB) der Verkehrsleistungen im ÖPNV im Amtsblatt der Europäischen Union zu.
b) Der Stadtrat stimmt der hierfür notwendigen Leistungsbeschreibung der Verkehrsleistungen zu.
c) Der Stadtrat stimmt der notwendigen interkommunalen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis über die Bestellbefugnis auf den grenzüberschreitenden Linien zu.
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—— d) Der Stadtrat stimmt der notwendigen interkommunalen Vereinbarung mit der Stadt Köln über die Bestellbefugnis eines Linienverkehrs zum Flughafen Köln- Bonn zu.
e) Der Stadtrat stimmt der Erarbeitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („öDA“) mit der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH und der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises - SSB - GmbH zu. Der Beschluss über den öDA soll voraussichtlich Ende 2022 erfolgen.
Die Beschlüsse zur interkommunalen Vereinbarung (Ziffer 2 c und d) stehen unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Überprüfung durch die zuständige Bezirksregierung.
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