Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 5.75 Aktualisierung der Sportförderrichtlinien

beschlusstext · 2021-06-28 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

über die Förderungswürdigkeit der Ver- anstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel.

9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige Sportvereine bei der Durchführung von Sportveranstaltungen in organisatorischer und mate- rieller Hinsicht. Sportgeräte oder Materialien wie Stühle, Tische etc. wer- den – soweit der Sportverwaltung zur Verfügung stehen – kostenfrei be- reitgestellt

9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbe- reich – können auf Antrag besonders gefördert werden.

II. Schulsport

  1. Schulsport-Vereine

Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen Vereinen gleichgestellt und können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten.

  1. Sportstätten und –geräte

Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen auch dem allgemeinen Sport dienen. Seite 12 von 15

  1. Veranstaltungen

Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unter- stützt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen im Rah- men des Landessportfestes der Schulen, veranstaltet durch den Aus- schuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt.

  1. Schwimmunterricht

Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städ- tischen Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

III. Freizeitsport

  1. Die städtischen Sportplätze, mit Ausnahme der Rasenspielfelder, stehen

den Bonner Bürgerinnen und Bürgern für den Freizeitsport zur Verfügung, sofern diese nicht durch Vereins- oder Schulsport belegt sind.

  1. Der Betriebssportkreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV) ist die Dach-

organisation aller Betriebssport- und Freizeitgruppen. Die Sportverwal- tung stellt dem BKV Nutzungszeiten in den Bonner Sportstätten zur Ver- fügung, welche dieser an seine Mitglieder zur Durchführung von Trai- nings- und Spielbetrieb sowie Veranstaltungen weiterleitet.

IV. Ehrungen

  1. Sportlerehrung

1.1 Bonner Sportlerinnen und Sportler oder Mitglieder Bonner Vereine, die in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DOSB her- ausragende Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer Sportlerehrung gewürdigt. Herausragende Leistungen in diesem Sinne sind:

 Teilnahme an Olympischen Spielen oder Paralympics  Erringung eines der ersten acht Plätze bei EM oder WM  Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups  Erringung eines der ersten drei Plätze bei Deutschen Meisterschaf- ten

1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sportler aus dem Ju- gend- und Juniorenbereich.

1.3 Seniorensportlerinnen und Seniorensportler werden geehrt, wenn sie folgende herausragende Leistungen erbracht haben:

Seite 13 von 15  Medaillengewinn bei einer Welt- oder Europameisterschaft  Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups  Gewinn einer Deutschen Meisterschaft

  1. Ehrenpreis Bonner Sport

Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonde- rer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bon- ner Sport“ geehrt werden. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner Sport“.

V. Verfahren

  1. Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich und unter

Beachtung der jeweils gesetzten Termine und Fristen mit allen erforderli- chen Unterlagen beim Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn ein- zureichen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, entschei- det die Sportverwaltung. Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen und Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen.

  1. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.

Der Zuwendungsempfänger hat, entsprechend den im Bewilligungsbe- scheid getroffenen Regelungen,

 einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,  eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt Bonn an Ort und Stelle zu gestatten,  Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und  die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise sind fünf Jah- re nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewah- ren.

  1. Bei zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sportförderung

zurückzuzahlen.

VI. Ausnahmen

  1. Im begründeten Einzelfall - insbesondere bei Vorliegen einer besonde-

ren Härte oder einem überragenden Interesse der Bundesstadt Bonn - und auf Antrag kann von den Bestimmungen der Abschnitte I-V dieser Richtlinien abgewichen werden.

Seite 14 von 15

  1. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter

Einzelfälle entscheidet

 für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,  für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport- und Kulturdezer- nentin  für Beträge ab 2.500 bis 10.000 EUR die Oberbürgermeisterin,  über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.

Diese Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft, gleichzeitig treten die bisheri- gen Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Bonn außer Kraft. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 die vorste- henden Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn beschlossen.

Seite 15 von 15

PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:46602/pdf

Weiterführend