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Ö 4.1 Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2022

beschlusstext · 2022-02-10 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022

4.1 Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2022 ungeändert beschlossen

212277-01

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU, BBB und Stv. Fahrenholtz - parteilos-

Beschluss: Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt.

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der

Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.

  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an

Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

  1. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen

resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 235.084 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.

Anlage 1 TOP 4.1 - Gebührenordnung

Seite 1 von 9 Anlage 1 § 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 4 Inkrafttreten Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung amxx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom29.September 2020(GV. NRW. S. 916) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen: Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2020 außer Kraft. Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-gesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung. (1)    Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat. (2)    Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig. Anlage zu TOP 44..11 Rat:: 1100..0022..22002222 Seite 2 von 9 Anlage 1

  1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)

1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 1.1.1. Neuvergabe 61,47 € 1.1.2. Verlängerung 25,61 € 1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*; 86,85 € 1.3. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 86,85 € 1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: 67,69 € 1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.559,40 € 103,96 € 1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*; Zur Zeit: 15 Jahre 2.800,98 € 186,73 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 2.800,98 € 186,73 € 1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 3.353,08 € 223,54 € Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage Seite 3 von 9 Anlage 1 1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS* Zur Zeit: 20 Jahre 762,40 € 38,12 € 1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 969,80 € 64,65 € 1.12. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 969,80 € 64,65 € 1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber

Zur Zeit: 15 Jahre 1.245,16 € 83,01 € 1.14. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 875,60 € 58,37 € 1.15. Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 97,20 € 6,48 € 1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 316,45 € 21,10 € 1.17. Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* Zur Zeit: 10 Jahre 175,66 € 17,57 € Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Je Urnenplatz 4 Urnen. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird (je Urne). Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Seite 4 von 9 Anlage 1 1.18. Zur Zeit: 15 Jahre 243,00 € 16,20 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* zur Zeit 15 Jahre 1.182,72 € 78,85 € 1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr 1.3. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 86,85 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 186,73 € 1.12. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 64,65 € 1.14. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 58,37 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 84,50 € 1.21. 1.21.1. 70,55 € 1.21.2. 110,38 € 1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. 52,11 €

  1. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung

2.1. Sargbestattung 2.1.1. 589,22 € 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 332,21 € Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2). Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Seite 5 von 9 Anlage 1 2.1.3. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 332,21 € 2.1.4. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 646,96 € 2.1.5. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 704,71 € 2.1.6. 400,73 € 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt: bei Erstbelegung 400,73 € bei Zweitbelegung 470,73 € 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 589,22 € 2.1.10. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 38,49 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 145,26 € 2.2. Urnenbeisetzungen 2.2.1. Urnenbeisetzung

170,69 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*: Gebühr für:

2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 149,67 € 38,49 €

26 FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein. Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Seite 6 von 9 Anlage 1 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 152,83 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 108,00 € 2.2.6. 108,00 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 332,21 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 145,26 € 2.4. 2.4.1. 200,00 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 €

  1. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen

3.1. 237,60 €

  1. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien

4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 839,78 € 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 916,77 € 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 148,55 € 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 311,49 € 4.5. 115,48 €

  1. Grabräumung

Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten, da die notwendigen Maschinen und Geräte nicht mehr vorhanden sind. Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag. Seite 7 von 9 Anlage 1

  1. Verwaltungsgebühren

6.1. 25,61 € 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 12,81 € 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 17,92 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 17,92 € 6.4. Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten

6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 53,75 € 6.4.2. 53,75 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 53,75 € 6.5. Urnenversand (inkl. Porto) 83,52 €

  1. Ausstattung

7.1. Liegender Gedenkstein 211,80 € 7.2. Sammelnamensschild an einer Stele (z. B. Friedhain) 81,39 € 7.3. Einzelnamensschild 61,39 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 56,39 € Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung. * FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn

genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung. Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*:

Bestimmungen der FS*

Grabgestaltung Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS* Seite 8 von 9 Stadtbezirk Friedhof Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre Endenich 15 Jahre 15 Jahre Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre Lessenich 15 Jahre 30 Jahre Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre Röttgen 15 Jahre 30 Jahre Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Holzlar 20 Jahre 40 Jahre Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Pützchen 15 Jahre 20 Jahre Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Vilich 15 Jahre 20 Jahre Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre Mehlem 15 Jahre 20 Jahre Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Bad Godesberg Hardtberg Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Bonn Beuel Seite 9 von 9

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