Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2022-02-10 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022
5.8.5 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211954 abgelehnt
211954-07 AA
Abstimmungsergebnis: abgelehnt, Mehrheit gegen BBB, AfD und Stv. Fahrenholtz -parteilos- bei Enth. CDU, FDP und Linke
Der abgelehnte Änderungsantrag hatte folgenden Inhalt:
Der abzuschließende Durchführungsvertrag enthält hinsichtlich der zu errichtenden Kindertageseinrichtung folgende Regelungen: a. Der Mietzins ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein- Westfalen geregelt und darf nicht überschritten werden. Die Anpassung des Mietzinses entspricht der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Maßgeblich hierfür ist der veröffentlichte Anpassungswert der obersten Landesjugendbehörde, der jeweils im Dezember für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr festgesetzt wird. b. Der im Rahmen der Refinanzierung im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegte Mietzins darf nur für die maximale anerkennungsfähige Gesamtfläche angesetzt werden. Flächen, die gemäß KiBiz i.V.m. der DVO KiBiz nicht anerkennungsfähig sind, werden nicht gesondert vergütet. Ebenso wird keine gesonderte Miete für die Außenflächen gezahlt. c. Die Festlaufzeit des Mietvertrages beträgt in der Regel 20 Jahre (ab Mietzahlungsverpflichtung) zzgl. Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren. Danach läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres weiter. Bei mehrgruppigen Kitas muss eine Kündigung mindestens zwei Jahre vorher angekündigt werden. d. Sofern bislang nicht berücksichtigt, sind auch die beigefügten übrigen Richtlinien zur Anmietung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Münster als Bestandteil dieser Beschlussfassung Voraussetzung für die Anmietung der Kindertageseinrichtung „Kennedyallee“.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 der Bundesstadt Bonn für Seite 1 von 2
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—— ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen Kennedyallee, Moselstraße und Ahrstraße gilt gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) nur unter der auflösenden Bedingung als Satzung beschlossen, dass der Investor rechtsverbindlich den Regelungen im Durchführungsvertrag zu Ziffer III zustimmt.
eine Beschlussvorlage vorzulegen, die in Anlehnung an die Regelungen der Stadt Münster (s. Anlage) einen Grundsatzbeschluss zu den in Durchführungsverträgen mit Investoren aufzunehmenden Rahmenbedingungen zur Anmietung von Kindertageseinrichtungen zum Ziel hat.
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