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Ö 5.34 Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente

beschlusstext · 2021-09-16 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021

5.34 Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente geändert beschlossen

210919

Abstimmungsergebnis: geändert, wie Planungsausschuss (02.09), einstimmig

Beschluss:

  1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen

Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten.

  1. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter

Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde.

  1. Die Verpflichtung entfällt,

a. wenn der Vertragspartner nachweist, dass Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen. b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorgeschriebenen Anteil erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungswärme nach Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt. c. bei einer Dachbegrünung. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die der Verpflichtung zur Dachbegrünung laut Ratsbeschluss 0912064EB10 („Dachbegrünung in Bonn“) vom 08.09.2010 unterliegen. d. wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen e. wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder im Einzelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen. Seite 1 von 2

Beschlussauszug der Sitzung des Rates Seite 2

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Die Verwaltung soll prüfen, ob grundsätzlich die Verpflichtung zur kombinierten Dachbegrünung und der Installation von Photovoltaikmodulen – unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit - gelten kann.

Die hervorgehobene Ergänzung geht auf die Empfehlung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen (02.09) zurück.

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PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49901/pdf

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