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Ö 5.29 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet"

beschlusstext · 2021-10-28 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 28.10.2021

5.29 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet" ungeändert beschlossen

211777

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen 2 Linke bei Enth. 2 Linke

Beschluss: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Anlage 1 TOP 5.29 - Anlage

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Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ Vom

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 7.11.2021, im wie folgt umgrenzten Gebiet:

Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig)

in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt einen Tag nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 8. November 2021 außer Kraft.

Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde

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PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:54124/pdf

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