Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2023-10-25 · Bezirksvertretung Bad Godesberg
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
2.28 Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6 vertagt
231696
Beschluss:
1.Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden?
2.Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die Oberbürgermeisterin aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei der zunächst illegalen Verwendung des Durchweges von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof für Außengastronomie per "gestreckten Verwaltungsverfahren" erstmal großzügig in Gespräche mit dem Betreiber einsteigen will:
Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der Anlage als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende Restfußwegbreite zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt davor aufgestellten Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken* vorgeschriebenen Breite für Schrittwege mit Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern von 2 Metern oder der im Radentscheid vorgegebenen Regelbreite von 2,5 Metern** vereinbar ist?
* Wie breit müssen Gehwege sein? Mindestgehwegbreiten nach den aktuellen Regelwerken Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. **Gehwege müssen im Regelfall eine Breite von 2,5 Metern, mindestens jedoch eine von 1,5 Metern aufweisen und sind jederzeit frei begehbar zu halten.
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