Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 07.12.2021
8.7 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen
211802
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ergebnis der Anhörung:
der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 29.09.2021 (Anlage) hinsichtlich der 8. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis.
Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu beschließen und mit einem Inkrafttreten zum nächstmöglichen Termin zu veröffentlichen.
Anlage 1 StrReinSatzung-Gesamtsatzung
Seite 1 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084 Satzung der bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)
Verzeichnis der Änderungen
Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen 23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend zum 01.01.2013 § 5 17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6 19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4 10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis 06.12.2019 01.01.2020 (Abl. S. 1019) §§ 2, 4, 6, 8, Straßenverzeichnis 13.02.2020 27.02.2020 (Abl. S. 55) §§ 4, 6, Straßenverzeichnis 15.12.2020 01.01.2021 (Abl. S. 1590) §§ 1, 2, Seite 2 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084 Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S.868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR um.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigen er Verantwortung durchführt (§ 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinver- antwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschr iften des Kommunalabgabengeset zes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S .712) in der derzeit gültigen Fassung für die Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin d er Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheit- licher Aufgaben.
§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, so weit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Wi nterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee - und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
Seite 3 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abge - setzten Park - und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunrei - nigungen.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.
(2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß - und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhal b der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter dur ch schriftliche Erklärung gegen über der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus - reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpf lichtung des Verursachers, auß erge- wöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflich - tigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen habe n keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.
(5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrundstück.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzun g dann, wenn rechtlich und tat sächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Seite 4 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084 Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentli - chen Straße getrennt ist.
§ 4 Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ ist die Fahrbahn 14-täglich einmal zu reinigen.
In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Reinigungsverpflichtung und die Winterwartung für die Gehwege den Anliegern obliegen.
In der Reinigungsklasse „B 0,5“ wird die Fahrbahn 14-täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 2“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 6“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal gereinigt.
In den Reinigungsklassen „C“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist.
In der Reinigungsklasse „C 1 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg 14- täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 1 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 2 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg 14 - täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 2 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 3 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinig ungsklasse „C 6 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal und der Gehweg wöchentlich dreimal gereinigt. in der Reinigungsklasse „C 7 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich siebenmal und der Gehweg wöchentlich dreimal gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ f indet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. Dabei obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird die Verkehrsfläche viermal wöchentlich gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird die Verkehrsfläche täglich gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird die Verkehrsfläche werktäglich zweimal sowie einmal sonntags gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 14“ wird die Verkehrsfläche täglich zweimal gereinigt.
(2) Anlieger sind die in § 4 StrReinG NRW genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. Seite 5 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084
(3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstation en auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR.
(4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzun - gen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.
§ 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von der Reinigungspflicht umfasst.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die B eseitigung von Gras - und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu ent sorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt.
§ 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger - als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgän- gen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erfor- derliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen.
(2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr od er für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen , dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu - und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U -Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem Gehw eg oder der Fahrbahn zuzu - ordnen ist. Seite 6 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084
(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich na ch Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn - und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht m it Salz oder sonsti gen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Sc hnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
§ 7 Benutzungsgebühren
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich na ch der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn.
(2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlic hen Straßenreinigung bis zu ei nem Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, b ehördlichen Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren entsteht auch nicht bei Behinderung durch stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Verhalten Dritter.
§ 8 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen die ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekann tmachung nicht mehr geltend ge macht werden kann, es sei denn, Seite 7 von 8 Anlage 3 zu AöR-21084
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 18.12.2012 gez. Wagner
Vorsitzender des Verwaltungsrates Seite 8 von 8
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