Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 1.1 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Anfrage zur Vorlage 202015

beschlusstext · 2021-03-18 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

iert das Untergeschoss des Hauptbahnhofs im Überbau der S-Bahn auch nicht schleichend dadurch den Bezug zum Hauptbahnhof an der Oberfläche, als die Serviceeinheiten der Deutschen Bahn über die letzten Jahre immer mehr durch - dort immer noch befindliche - Fahrkartenautomaten für DB (und gleichzeitig ...) ersetzt wurden. Denn es befinden sich dort und auch in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin nach wie vor zahlreiche Geschäfte, für die selbst die Beklagte das Anbieten von Reisebedarf und damit den Bezug zum Personenbahnhof einräumt, zudem finden sich dort gerade die Standard- Fahrkartenautomaten der Bahn (die an „üblichen“ S- Bahn- Stationen nicht anzutreffen sind) sowie auch eine insbesondere von Fernreisenden benutzte Toilettenanlage. Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben, sie war im Übrigen jedoch abzuweisen. Das Gericht geht davon aus, dass es die Klägerin effektiv sicherstellen kann, dass über das im Tenor bezeichnete Sortiment hinaus weitere, von der Privilegierung nicht profitierende Waren weggeräumt bzw. abgedeckt werden bzw. durch Umbaumaßnahmen im Laden ein Verkauf verhindert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bemisst sich am geschätzten Umfang des jeweiligen Obsiegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Zitiervorschlag: VG München Urt. v. 22.5.2012 – 16 K 11.5642, BeckRS 2012, 54904 Kopie von Stadt Bonn , abgerufen am 22.03.2021 13:57 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-54904 7 von 7 22.03.2021 Seite 14 von 14

PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43330/pdf

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