Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-03-18 · Rat
— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021
1.1.1 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Anfrage zur Vorlage 202015 zur Kenntnis genommen
202015-06 ST
Die Stellungnahme der Verwaltung hatte folgenden Wortlaut: Zu 1.: Zum Zeitpunkt der Duldung ab dem 21.02.2021 bestanden unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 LÖG NRW. Die Duldung wurde daher zunächst zur Vermeidung einer sofortigen gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt. Nach Abschluss der Prüfung ist eine Sonntagsöffnung gemäß § 9 LOG NRW zulässig und die Duldung somit hinfällig.
Zu 2.: Der Rechtsanwalt der Fa. Lidl macht geltend, dass nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur bei der „Bahnhofsverkaufsstellenprivilegierung“ nicht mehr nach den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen gefragt werde, sondern danach, ob nach der Verkehrsanschauung eine sachliche und räumliche Zugehörigkeit der Verkaufsstelle zum Personenbahnhof bestehe. Maßgeblich sei, wie der durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof“ wahrnehme und welche Bereiche er frequentiere, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu benutzen. Die Verkaufsstelle müsse daher nicht unbedingt „in“ oder genau „unter“ der Bahnhofshalle oder den Gleisen untergebracht sein. Erforderlich, aber auch ausreichend sei ein erkennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Personenbahnhof. An den vorstehenden Anforderungen gemessen befinde sich die Lidl-Filiale im „Urban Soul“ noch auf einem Personenbahnhof des Schienenverkehrs. Nach der Verkehrsauffassung, gebildet aus der Perspektive eines durchschnittlichen Reisenden, bestehe ein objektiv erkennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Bonner Hauptbahnhof. An dieser Bewertung ändere sich auch nichts dadurch, dass sich die Lidl-Filiale nicht auf dem Grundstück der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen befinde und der Standort nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei liege. Untermauert wurde diese Argumentation durch eine Reihe von Planskizzen und Fotos der örtlichen Gegebenheiten, deren vermittelter Eindruck im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch die Verwaltung geprüft wurde.
Zu 3. und 4.: Die Verwaltung hat weder der Bezirksregierung noch dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Seite 1 von 2
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— — Nordrhein-Westfalen (MWIDE) die Angelegenheit zur Beurteilung vorgelegt, da hierzu aus Sicht der Verwaltung kein Anlass bestand.
Zu 5.: Nachdem – wie bereits unter Ziff. 1 erläutert – im Februar 2021 eine Duldung der Sonntagsöffnung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte, wurde diese im Rahmen des zwischen dem die Firma Lidl vertretenden Rechtsanwalt und der Verwaltung anhaltenden Austauschs rechtlicher Argumente am 17.02.2021 auf den Verkauf von Reisebedarf i.S.d. § 3 Abs. 3 LÖG NRW beschränkt. Außerdem wurde vereinbart, dass zumindest für die Phase der Duldung sonntags keine alkoholischen Getränke verkauft werden.
Zu 6.: Nein, weder dürfen künftig „alle Geschäfte rund um die Bonner Bahnhöfe“ an Sonntagen öffnen noch handelt es sich um eine „lex specialis zugunsten der Firma Lidl“. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW vorliegen. Daneben gibt es Sonderregelungen z.B. für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe oder, nach dem LÖG NRW, für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Erstere dürfen - zur Verabreichung von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle - nahezu rund um die Uhr, mit einer Sperrstunde von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr, öffnen, letztere für die Dauer von fünf Stunden.
Zu 7.: Die Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, richtet sich nach dem Opportunitätsprinzip. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wäre hier bereits aufgrund der ausgesprochenen Duldung (s.o.) und der unsicheren Rechtslage unverhältnismäßig gewesen.
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